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8 32.
Gemeindevorstände am Sitze eines Amtsgerichts sind verpflichtet, bei diesem
Gerichte auf Erfordern des Staats-Ministeriums die Geschäfte des Amts-
anwalts zu übernehmen. Wird von der Gemeindebehörde eine andere geeig-
nete Person in Vorschlag gebracht, welche zur Uebernahme dieser Geschäfte
bereit ist, so fällt die Verpflichtung des Gemeindevorstandes hinweg.
Neben dem Gemeindevorstande ist auf dessen Antrag eine von ihm vor-
geschlagene geeignete Person zum Stellvertreter des Amtsanwalts zu bestellen.
Ueber die Vertheilung der Geschäfte entscheidet der Gemeindevorstand.
Die Kosten, welche aus der Führung der Amtsanwaltsgeschäfte erwachsen,
fallen in jedem Falle dem Staate zur Last. Die nach § 32 ernannten Amts-
anwälte erhalten für ihre persönliche Mühwaltung und zur Deckung der säch-
lichen Kosten eine als Pauschquantum festzusetzende Entschädigung.
8 34.
Im Falle der Verhinderung eines Beamten der Staatsanwaltschaft ist
für Geschäfte, welche keinen Aufschub gestatten, nöthigenfalls von dem Vor—
stande des Gerichts ein Bertreter zu bestellen. Zur Uebernahme einer solchen
Vertretung sind die Beamten des Gerichts einschließlich der Richter verpflichtet.
§ 35.
Mit der einstweiligen Wahrnehmung von Geschäften der Staatsanwalt-
schaft bei dem Oberlandesgerichte und den Landgerichten können nur zum
Richteramte befähigte Personen beauftragt werden.
IX. Gerichtsschreiber.
§ 36.
Die Dienst= und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsschreiber werden durch
das Staats-Ministerium bestimmt.
§5 37.
Die Gerichtsschreiber haben in allen von den deutschen Prozeßordnungen
nicht betroffenen gerichtlichen Angelegenheiten die bei den bisherigen Gerichten