Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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den Sekretären, Aktuaren und Registratoren zugewiesenen Befugnisse und 
Obliegenheiten mit der entsprechenden Verantwortlichkeit und Haftung. 
X. Gerichtsvollzieher. 
8 38. 
Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher werden durch 
das Staats-Ministerium bestimmt. 
8 39. 
Die Gerichtsvollzieher sind zuständig: 
1) Wechselproteste aufzunehmen, 
2) freiwillige Versteigerungen von Mobilien, von Früchten auf dem Halme 
und von Holz auf dem Stamme vorzunehmen, 
3) Siegelungen, Entsiegelungen und Inventuren im Auftrage des Gerichts 
oder des Konkursverwalters vorzunehmen. 
8 40. 
Die Vorschriften des § 156 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes finden in den 
durch die deutschen Prozeßordnungen nicht betroffenen Angelegenheiten ent- 
sprechende Anwendung. 
XI. Iustizaufsicht. 
§ 41. 
Die Vorstände der Gerichte und der Staatsanwaltschaften sind nach 
näherer Bestimmung des Staats-Ministeriums die Organe desselben bei den Ge- 
schäften der Iustizoerwaltung. Sie können bei Erledigung dieser Geschäfte 
die Mitwirkung der ihrer Aussicht unterstellten Beamten in Auspruch nehmen. 
8 42. 
Das Recht der Aufsicht steht unbeschadet der für gemeinschaftliche Be- 
hörden mehrerer Staaten durch Staatsverträge getroffenen besonderen Be- 
stimmungen zu: 
1) dem Staats-Ministerium hinsichtlich sämmtlicher Gerichte und Staats- 
anwaltschaften; 
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