Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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XV. Gerichtsferien. 
§ 51. 
Die §§ 202 und 204 des deutschen Gerichtsverfassungs-Gesetzes finden 
hinsichtlich derjenigen den ordentlichen Landesgerichten zugewiesenen Angelegen- 
heiten der streitigen Gerichtsbarkeit, für deren Erledigung nicht die deutschen 
Prozeßordnungen maßgebend sind, entsprechende Anwendung. 
Auf die Angelegenheiten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit sind die Gerichts- 
ferien ohne Einfluß. 
XVI. Schlußbestimmungen. 
8 52. 
Die Behandlung der bei dem Inkrafttreten der deutschen Prozeßordnungen 
anhängigen streitigen Rechtssachen wird durch besonderes Gesetz geregelt. 
8 B3. 
Die bei den Kreisgerichten und Einzelgerichten des Großherzogthums an— 
gestellten Beamten müssen sich ihre anderweite Verwendung nach Maßgabe der 
nachfolgenden Vorschriften gefallen lassen. 
8 54. 
Direktoren der Kreisgerichte sind mindestens als Näthe des Oberlandes- 
gerichts oder als Direktoren der Landgerichte, die übrigen Richter (Mitglieder 
der Kreisgerichte und Einzelrichter) sind als Richter, die Staatsanwälte als 
Richter oder Staatsanwälte anzustellen. 
§ 55. 
Die übrigen im Justizdienste angestellten Beamten werden ihren bisherigen 
Verhältnissen, ihren Fähigkeiten und ihrem Dienstalter thunlichst entsprechend 
angestellt. 
8 56. 
Die anderweit angestellten Beamten behalten ihren Rang. Das Dienst- 
einkommen darf nicht verkürzt werden. 
Die Bestimmungen der Gesetze über den Civilstaatsdienst in Betreff der 
Zulässigkeit der Stellung zur Disposition bleiben unberührt.
	        
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