Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Die Bescheinigung muß mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel des 
Friedensrichters (oder Gemeindevorstands) versehen sein. Sie soll die Angabe 
der Zeit der Beleidigung und der Anbringung des Sühneantrags, sowie des 
Orts und der Zeit der Ausstellung enthalten. 
Ueber die Ausstellung der Bescheinigung hat der Friedensrichter einen 
Vermerk zu seinen Akten zu bringen. 
§ 6. 
Die Zwangsvollstreckung aus den vor dem Friedensrichter geschlossenen 
Vergleichen findet statt auf Grund einer von dem Friedensrichter mit der 
Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Vergleichs. 
Die Bestimmungen der §§ 663 bis 701 und des § 705, Absatz 1 und 
5 der Civilprozeß-Ordnung kommen zur entsprechenden Anwendung. In den 
Fällen der §§ 664 und 665 der Civilprozeß= Ordnung ist die vollstreckbare 
Ausfertigung auf Anordnung des Amtsgerichts zu ertheilen, in dessen Bezirke 
der Friedensrichter den Amtssitz hat. Von demselben Amtsgerichte erfolgt die 
Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungs- 
klaufel betreffen, sowie die Entscheidung über Ertheilung einer weiteren voll- 
streckbaren Ausfertigung. 
5 7. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungs-Gesetze in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, am 27. März 187)9. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. v. Groß. 
  
Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 9. März 1875, 
betreffend die Einführung von Friedens- 
richtern.
	        
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