Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Art. 1. 
Das Appellationsgericht zu Eisenach ist von dem Tage an, mit welchem 
das Gerichtsverfassungs-Gesetz für das deutsche Reich in Kraft tritt, aufgehoben. 
Art. 2. 
Die Verfügung über die bei dem Appellationsgerichte angestellten Be- 
amten 
hat nach folgenden Bestimmungen zu erfolgen: 
1. Der Präsident ist als Präsident, der Vicepräsident und die Räthe des 
1879. 
Appellationsgerichts sind mindestens als Räthe eines Oberlandesgerichts 
oder als Direktoren eines Landgerichts anzustellen. 
Der Oberstaatsanwalt ist mindestens als erster Staatsanwalt oder 
als Rath eines Oberlandesgerichts oder als Direktor eines Landgerichts, 
der Gehilfe des Oberstaatsanwalts als Staatsanwalt oder als Richter 
anzustellen. 
Die anderweit angestellten Beamten dürfen in ihrem Range und 
ihrem Diensteinkommen nicht verkürzt werden. 
Besondere Uebereinkommen, welche zwischen einzelnen Regierungen 
und Beamten über deren anderweite Verwendung und deren Ansprüche 
aus dem Civilstaatsdienstverhältnisse für den Fall der Aufhebung des 
Appellationsgerichts getroffen werden oder getroffen worden sind, werden 
nicht berührt. 
Diejenigen der unter 1 bezeichneten Beamten, welche am Tage der 
Aufhebung des Appellationsgerichts eine anderweite Anstellung nicht er- 
halten oder welche nicht auf Grund der maßgebenden Gesetzesbestimmungen 
in den Ruhestand versetzt worden sind, werden zur Disposition gestellt 
und erhalten vom Tage der Aufhebung des Appellationsgerichts an den 
gesetzlichen Dispositionsgehalt von ½ ihrer Besoldung. 
Das Diensteinkommen der unwiderruflich angestellten Subalternen und 
Unterbeamten des Appellationsgerichts darf bei ihrer anderweiten An- 
stellung nicht verkürzt werden. Diejenigen, welche eine anderweite 
Anstellung nicht erhalten oder welche nicht in den Ruhestand versetzt 
werden, werden zur Disposition gestellt und erhalten vom Tage der 
Aufhebung des Appellationsgerichts an den gesetzlichen Dispositionsgehalt 
von ½ ihrer Besoldung. 
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