Metadata: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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5. Tägliche Gestellung der Kriegsgefangenen vom Lager aus erfolgt nur, wenn der 
Arbeitsort vom Lager nicht weit entfernt ist. 
Werden, wie dies die Regel bilden wird, die Kriegsgefangenen und die Bewachungs- 
mannschafton vom Arbeitgeber untergebracht und verpflegt, so werden ihm die Kosten hiefür 
zurückvergütet, und zwar für die Unterbringung 15 Pfg. für den Kopf und Tag, für die 
Verpflegung der Bewachungsmannschaften (einschließlich höherer Dienstgrade) 1 Mark 
50 Pfg., für diejenige der Kriegsgefangenen je nach der Zahl, die aus einem Wirt- 
schaftsbetrieh verpflegt wird, bei 1 bis 50 Mann 1 Mark 30 Pfg., bei 51 bis 200 Mann 
1 Mark 20 Pfg., bei mehr als 200 Mann 1 Mark 10 Pfg. für den Kopf und Tag. 
Wird nur die Mittagskost vom Arbeitgeber gewährt, so werden ihm für die Bewachungs- 
mannschaft 90 Pfg., für die Gefangenen je nach der Zahl 80 Pfg., bzw. 75 Pfg., bzw. 
70 Pfg. für den Kopf und Tag vergütet. 
Liefert die Heeresverwaltung ausnahmsweise das Brot, so verkürzen sich die vor- 
stehenden Vergütungssätze um 4 Pfg. für je 100 Gramm. 
Die volle Verpflegung bestehe mindestens aus Morgen-, Mittags= und Abendkost. 
Da sich die Kriegsgesangenen dann noch zu ihrem Brot beim Vesper Zuspeisen (Wurst und 
dergl.) aus ihrem Verdienstanteil (s. unten Zi 8) kaufen können, der in erster Linie 
zur Besserung ihrer Lage dienen soll, so ist für ihre Ernährung völlig ausreichend gesorgt. 
Treten für einzelne Lebensmittel (Brot, Mehl usw.) beschränkende Verordnungen in 
Kraft, so können etwaige Ausnahmebestimmungen für bestimmte Arbeiterklassen auch 
auf die Kriegsgefangenen angewendet werden, die gleiche Arbeit vemichten. 
Die Rückvergütungen für Kriegsgefangene und Bewachungsmannschaften sind selbst- 
verständlich für jeden Tag zahlbar, an dem diese vom Arbeitgeber untergebracht und 
verpflegt worden sind, ganz gleichgültig, für wie viele von diesen Tagen Arbeitsver- 
gütungen an die Heeresverwaltung zu bezahlen sind, und ohne Rücksicht darauf, ob durch 
diese Jahlungen, von denen noch der Verdienstanteil (s. unten Ziff. 8) abgeht, die Rück- 
vergütungen gedeckt werden. Die Verrechnung erfolgt je nach der Vereinbarung mit dem 
Lager nach Rückkehr der Gefangenen ins Lager oder in regelmäßigen (monatlichen, 
wöchentlichen) Zwischenräumen. . 
6. Die Unterbringung der Kriegsgefangenen hat streng abgesondert in Schul— 
räumen, Turnhallen, Scheunen oder ähnlichen Räumen, die eine leichte Bewachung er- 
möglichen und mit den erforderlichen Schließ= und Sicherheitsvorrichtungen versehen sind, 
zu erfolgen. Lagerstätten aus Strohsäcken, dazu Kissen — mit Heu, Seegras oder Stroh 
gefüllt — und 1, wenn nötig 2 wollene Decken. 
Den Bewachungsmannschaften ist angemessene, gute Unterkunft zu gewähren. 
7. Den Kriegsgefangenen ist eine auskömmliche, einfache Kost zu bieten, die in ihrer 
Menge und Zusammensetzung den Arbeitsleistungen entspricht. Den Lebensgewohnheiten 
ist tunlich Rechnung zu tragen. 
Das Bewachungspersonal hat Anspruch auf gute Beköstigung. 
8. Der Verdienstanteil, der den Krichehesangenen zusteht, beträgt grund- 
sätzlich 25 v. H. des Bruttolohnes und ist täglich auszubezahlen, falls sich die Ge- 
fangenen nicht mit einer Auszahlung in größeren Zwischenräumen ausdrücklich einver- 
standen erklären. Die Auszahlung ist in Lohnlisten einzutragen, die vom Arbeitgeber 
zu führen und vom Kommandoführer nachzuprüfen sind; sie sind vom Lager dem 
Kommandoführer mitzugeben. 
Bleiben die Leistungen eines Kriegsgefangenen wesentlich hinter den Leistungen freier 
Arbeiter zurück, so ist der Verdienstanteil geringer als 25 v. H. zu bemessen, bis der 
Kriegsgefangene bessere Leistungen aufweist, wenn nicht die jallgemeine Vergütung 
(s. oben Ziff. 4 lit. a) selbst schon je nach Leistungsfähigkeit oder Leistung (Lohnklassen, 
Gedinge= oder Stücklöhne usw.) in den betreffenden Betrieben derartig abgestuft berechnet 
wird, daß damit allein die gewünschte Steigerung der Arbeitsleistung zu erzielen ist. 
Eine etwaige geringere Bemessung, des Verdienstanteils ist vom Arbeitgeber (in der 
Lohnliste) vorzuschlagen, bedarf aber der Bestätigung durch die Lagerkommandanten. 
Das gleiche gilt, wenn besonderer Anlaß zur Gewährung eines höheren Verdienstanteils 
als 25 v. H. vorliegt. Die Höhe des letzteren braucht seine Grenze nicht darin zu finden, 
daß die Heeresverwaltung in solchem Falle von der Arbeitsvergütung mindestens so viel 
zurückbehält, als sie dem Arbeitgeber für Unterkunft und Verpflegung der Kriegs- 
gefangenen und Bewachungsmannschaften und für sonstige Auslagen (z. B. Arbeits- 
kleidung s. unten Ziffer 9) zurückzuvergüten hat. 
Die sofortige Gewährung besonderer Prämien für gute Arbeitsleistungen 
— neben dem Verdienstanteil — soll den Arbeitgebern nicht verboten sein mit Rücksicht 
sraug daß dadurch ein unmittelbarer Einfluß auf Fleiß und Leistungen zu erreichen 
ein wind. 
Verordnungen d. St. GKomm. XIII. (Württ.). 5 
  
 
	        
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