Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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1. die nach vorhandenem Inventar bei Errichtung des Appellationsgerichts 
demselben von Großherzoglich Sächs. Regierung zur Benutzung über- 
gebenen Stücke an die ebengedachte Regierung zurückzugeben; 
2. die übrigen Inventarstücke sind in drei Gruppen, von denen die erste 
die vom 1. Juli 1850 bis zum 1. Juli 1863, die zweite die vom 
1. Juli 1863 bis zum 1. Oktober 1868, die dritte die nach dem 
1. Oktober 1868 angeschafften Inventarienstücke zu umfassen hat, anktions- 
mäßig zu verkaufen. Der Erlös aus dem Verkaufe der ersten Gruppe 
wird unter Sachsen-Weimar und die Fürstenthümer Schwarzburg ver- 
theilt und zwar so, daß Sachsen-Weimar 2/89, Schwarzburg-Rudolstadt 
3m und Schwarzburg-Sondershausen /89 erhält. Von dem Erlöse 
aus dem Verkaufe der zweiten Gruppe erhält Sachsen-Weimar 55,3, 
Reuß jüngerer Linie 17, Schwarzburg-Rudolstadt 14,6 und Schwarz- 
burg-Sondershausen 13,1 Prozent. Den Erlös aus der dritten 
Gruppe erhalten die sämmtlichen betheiligten Regierungen nach dem im 
Art. 3 dieses Vertrags gedachten Maßstabe. 
Art. 6. 
Aus den vorhandenen Büchern werden zunächst ausgeschieden alle Gesetz- 
sammlungen, Landtagsverhandlungen, Regierungsblätter, Drucksachen des Reichs- 
tags und dergleichen amtliche Druckschriften. 
Von diesen werden die Gesetzsammlungen, Landtagsverhandlungen und 
sonstigen amtlichen Drucksachen des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen an 
die Regierung dieses Fürstenthums abgegeben; alle anderen Gesetzsammlungen 
und sonstige amtliche Druckschriften werden ohne Vergütung an das gemein- 
schaftliche Oberlandesgericht zu Jena abgegeben. 
Art. 7. 
Von der verbleibenden Bibliothek erhält zu alleinigem Eigenthume 
1) Sachsen-Weimar die am 1. Juli 1850 dem Appellationsgerichte über- 
wiesene vormalige Regierungsbibliothek, ingleichen die von Verlags- 
buchhändlern in Jeua an die Bibliothek des Appellationsgerichts ab- 
gegebenen Pflichteremplare — soweit diese Bücher noch vorhanden sind —, 
2) Sachsen-Coburg-Gotha die im Jahre 1868 an das Appellationsgericht 
abgegebenen Bücher — soweit solche noch vorhanden sind —, 
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