Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

140 
3) Schwarzburg-Rudolstadt die von der Hofbuchdruckerei in Rudolstadt an 
die Bibliothek des Appellationsgerichts abgegebenen Pflichteremplare — 
soweit solche noch vorhanden sind —, 
4) Sachsen-Weimar alle hiernach übrig bleibenden Bücher gegen Zahlung 
einer Entschädigungssumme von 1986 //7 75 &, wovon Sachsen-Coburg- 
Gotha 582 J/¾, Schwarzburg-Rudolstadt 458 J/4 25 X&, Schwarzburg- 
Sondershausen 409 X/ 50 K., Reuß älterer Linie 153 / und Reuß 
jüngerer Linie 384.3/¾ erhält. 
Art. 8. 
Gegenwärtiger Vertrag soll den betheiligten Hohen Regierungen zur 
Ratifikation vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikationsurkunden thun- 
lichst bald bewirkt werden. 
So geschehen Jena, den 12. Dezember 1878. 
Dr. Karl Ernst Brüger. 
Heinrich Hornbostel. 
Hermann Gerber. 
Hermann von Bertrab. 
Bruno Dietrich Bernhard von Geldern-Crispendorf. 
Dr. jur. Anton Vollert. 
Staatsvertrag, 
betreffend die Aufhebung des Appellations-= 
gerichts zu Eisenach. 
wird, nachdem derselbe die verfassungsmäßige Zustimmung des Landtags erlangt 
hat und allseitig ratifizirt worden ist, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 1. April 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.