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(51) II. Nachdem in Ausführung des Reichsgesetzes vom 17. Juli 1878, betref—
fend die Abänderung der Gewerbe-Ordnung, und gemäß Beschlusses im Bundes-
rathe vom 19. Dezember 1878 die Aufsicht über die Ausführung der Vor-
schriften in den §§ 115 bis 119 und 135 bis 139b der Gewerbe-Ordnung
rücksichtlich der unter das Berggesetz des Großherzogthumes vom 22. Juni
1857 fallenden Bergwerke, Salinen und der damit verbundenen Aufbereitungs-
Anstalten dem Bergmeister des Großherzogthumes als Bergrevier-Beamten, zur
Zeit kommissarisch dem Herzogl. S. Gothaischen Bergmeister Zoberbier in
Gera bei Elgersburg, übertragen worden ist, so wird Solches hierdurch unter
Hinzufügung nachstehenden Auszuges aus der demselben ertheilten Instruktion
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 4. April 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Instruktion für den Großherzogl. Bergrevier-Beamten.
ꝛc.
8SI.
Als allgemeine Richtschnur für die gemäß der Gewerbe-Ordnung zu be—
wirkende Beaufsichtigung der Bergwerke, Salinen und der unter das Berg-
gesetz des Großherzogthums fallenden Aufbereitungs-Anstalten, §8§ 9 und 71, a
des Berggesetzes und §§ 2 und 4 der Ausführungs-Verordnung dazu, sind zu-
nächst die Bestimmungen §§ 115— 119 und §§ 135— 139b der Gewerbe-
Ordnung ins Auge zu fassen.
Was in diesen Bestimmungen hinsichtlich der Gewerbetreibenden, Fabriken,
Fabrikarbeiter und Fabrikräume geboten ist, ist ohne Ausnahme auch für den
Bergbau, Salinenbetrieb und die dahin gehörigen Anlagen, für die hierbei
thätigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer maßgebend. Arbeiterinnen dürfen jedoch
in den dem Bergban und Salinenbetrieb dienenden Anlagen unter Tage in
keinem Fall beschäftigt werden.