Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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SII. 
Da die Arbeiter an Bergwerken, Salinen und den unter das Berggesetz 
fallenden Aufbereitungs-Anstalten unter den gewerblichen Arbeitern mit begriffen 
sind, so sind die jugendlichen Berg= und Salinenarbeiter zugleich zur Führung 
von Arbeitsbüchern, resp. Arbeitskarten nach den dafür bestehenden Vorschriften 
verpflichtet, und ist daher in dieser Hinsicht dasjenige in Anwendung zu brin- 
gen, was durch Bekanntmachung des Großherzogl. Staats-Ministeriums, Depar- 
tement des Aeußern und Innern, vom 10. November 1878 im Regierungs- 
blatt des Großherzogthums von 1878, S. 257—267, betreffs der Fabrik- 
arbeiter vorgeschrieben ist. 
Insofern jedoch nach § 27 daselbst von der den Gemeindevorständen als 
Ortspolizei-Behörden obliegenden nächsten Aufsicht über die Ausführung der 
die Arbeitsbücher und Arbeitskarten und die Beschäftigung der Arbeiterinnen 
und jugendlichen Arbeiter betreffenden Bestimmungen die unter Aufsicht der 
Bergbehörden stehenden Anlagen ausgeschlossen sind, so ist diesem Gegenstande 
von Seite des Bergmeisters als Bergrevier-Beamten um so größere Aufmerk- 
samkeit zuzuwenden. 
ꝛc. 
Was in den §§ 29 bis 33 daselbst angeordnet ist, ist von dem Berg- 
meister entsprechend zur Ausführung zu bringen. Das daselbst von „Arbeits- 
räumen“ Gesagte ist hinsichtlich der Bergwerksanlagen auf die Schacht= und 
andere Grubenhänser, eventuell auf die Schächte und Stollen selbst zu beziehen. 
2c. 
S III. 
Hinsichtlich der nach § 139 Absatz 1 der Gewerbe-Ordnung in Rücksicht 
auf den Betrieb störende Naturereignisse und Unglücksfälle gestatteten Aus- 
nahmen von den in § 135 Absatz 2—4 daselbst und weiter von den im 
§5 136 daselbst vorgesehenen Beschränkungen, ingleichen auf die nach Absatz 
2 des § 139 je nach der Natur des Betriebes oder in Rücksicht auf die 
Arbeiter zu gestattenden Abweichungen von der im § 136 daselbst vorge- 
zeichneten Regelung der Arbeitszeit jugendlicher Arbeiter, worüber das Groß- 
herzogl. Staats-Ministerium, Departement des Aeußern und Innern, durch 
Bekanntmachung vom 13. Dezember 1878 im Großherzogl. Regierungsblatt 
von 1878, S. 311—315, Anordnungen für das Fabrikwesen des Großherzog= 
thums getroffen hat, so sind in Bezug auf das Berg= und Salinenwesen des
	        
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