Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Großherzogthums diese Anordnungen zwar ebenfalls entsprechend in Anwendung 
zu bringen, es werden jedoch im Hinblick auf die Eigenartigkeit der bergbau- 
lichen Verhältuisse deshalb nachstehende besondere Vorschriften ertheilt: 
1) 
2 
Die Ausnahme A. der gedachten Bekanntmachung sowohl, als die Ab- 
weichungen B. daselbst von den als Regel bestehenden Vorschriften der 
Gewerbe-Ordnung können nur für einzelne Werke in besonders drin- 
genden Fällen und nur auf besonderen Antrag nachgelassen werden. 
Anträge sind unter Hervorhebung der besonderen Umstände und unter 
specieller Angabe der für dringend erachteten Ausnahmen resp. Abwei- 
chungen zu stellen, von dem Bergrevier-Beamten zu begutachten und dann 
mit Beschleunigung dem Bergamte vorzulegen. 
Das Bergamt, welches hier an die Stelle der Ortspolizei-Behörde tritt, 
darf in Rücksicht auf die Gegenstände unter A. der vorerwähnten. 
Ministerial-Bekanntmachung in dringenden Fällen Ausnahmen von den 
als Regel bestehenden Vorschriften, jedoch höchstens auf die Dauer von 
14 Tagen, gestatten; weitergehende Anträge sind von dem Bergamte 
mit Beschleunigung dem Großherzogl. Staats-Ministerium, Departement 
der Finanzen, gutachtlich vorzulegen. 
In Rücksicht auf Gegenstände unter B. dieser Bekanntmachung sind etwa 
eingehende Anträge ohne Ausnahme von dem Bergamte mit gutacht- 
lichem Bericht dem Großherzogl. Staats-Ministerium, Departement der 
Finanzen, zu unterstellen. 
2c. 
(521 III. Daß die Führung des Grundsteuer-Katasters von Niederzimmern 
der Großherzoglichen Bezirkskatasterführung in Vieselbach übertragen worden 
ist, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 6. April 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
	        
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