Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar- Eise nach.
Nummer 13. Weimar. *• * 29. April 1879
Irbo#t: FF die N an den auf den Inhaber laulenden S#schndrn des Großherzogihums und
J Kraftloserklärung der letzteren betr. S. 145. — Gesetz über die polizeiliche Straffestsetzung S. 161
— Ministeriol, Bekanntmachnng, die Hauptagem ur der Augemeinen Deutschen Hagelversicherungs. .Gesell-
schaft zu Berlin — S. 160. — Neichs Gese blatt S. 160
55 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen zur Sicherstellung der Rechte an den auf den Inhaber lautenden
Staatsschuldurkunden des Großherzogthums und wegen Kraftloserklärung dieser
Urkunden mit Zustimmung des getreuen Landtags:
§ 1.
Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle auf den Inhaber
lautenden Schuldurkunden des Großherzoglichen Staats= oder Kammerfiskus
mit Einschluß der vom Großherzogthum zur Vertretung übernommenen vormals
Königlich Sächsischen Staatsschuldurkunden auf den Inhaber, und der Groß-
herzoglichen Landeskreditkasse, sowie auf die zu denselben gehörigen Zinsleisten
(Talons) und Zinsscheine (Koupons).
§ 2.
Die im § 1 bezeichneten Urkunden sind weder der Eigenthumsklage, noch
einer anderen dinglichen Klage unterworfen.
1879. 21