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83.
Haupturkunden der im § 1 bezeichneten Art, nicht aber Zinsleisten und
Zinsscheine, verlieren die Eigenschaft als Inhaberpapiere, wenn der Inhaber
dieselben mit dem Vermerk „Außer Kurs gesetzt“ unter Beifügung seines Namens
und Wohnortes, sowie des Tages und Jahres versieht.
Eine Außerkurssetzung der Zinsleisten und Zinsscheine findet mit rechtlicher
Wirkung nicht statt.
§ 4.
Hat eine öffentliche Behörde eine solche Urkunde in der im § 3 be-
zeichneten Weise außer Kurs gesetzt, so kann sie die Wirkung des Vermerkes
dadurch wieder aufheben, daß sie die mit Datum, Unterschrift und amtlichem
Stempel zu versehende Bemerkung „Wieder in Kurs gesetzt“ auf die Urkunde
bringt.
Ist eine öffentliche Behörde an die Stelle einer anderen getreten, so
kann sie die von letzterer außer Kurs gesetzten Urkunden in vorstehender Weise
wieder in Kurs setzen, wenn sie in ihrer Unterschrift die Bemerkung beifügt,
daß sie an die Stelle der außer Kurs setzenden Behörde getreten sei.
85.
Außerdem kaun die Wirkung der Außerkurssetzung nur dadurch wieder
aufgehoben werden, daß diejenige Person, unter deren Namen letztere bewirkt
worden ist, oder deren legitimirter Rechtsnachfolger gerichtlich zu Protokoll er-
klärt, daß er die Urkunde wieder in Kurs setzen wolle und daß auf Grund
dieser gerichtlichen Erklärung oder eines gerichtlichen Zeugnisses darüber ein
Großherzogliches Amtsgericht sodann die mit Datum, Unterschrift und amtlichem
Stempel zu versehende Bemerkung „Wieder in Kurs gesetzt“ auf die Urkunde
bringt.
86. .
Auf eine nach Vorschrift des § 3 mit dem Vermerk „Außer Kurs gesetzt"
versehene Urkunde kann die Auszahlung des fälligen Kapitals nicht in Anspruch
genommen werden, wenn nicht zuvor die Wiederinkurssetzung der Urkunde in
Gemäßheit der §§ 4 und 5 erfolgt ist.
§ 7.
Die Ansprüche an den Großherzoglichen Staats= und Kammerfiskus, sowie
an die Großherzogliche Landeskreditkasse aus den im § 1 bezeichneten Urkunden