Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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83. 
Haupturkunden der im § 1 bezeichneten Art, nicht aber Zinsleisten und 
Zinsscheine, verlieren die Eigenschaft als Inhaberpapiere, wenn der Inhaber 
dieselben mit dem Vermerk „Außer Kurs gesetzt“ unter Beifügung seines Namens 
und Wohnortes, sowie des Tages und Jahres versieht. 
Eine Außerkurssetzung der Zinsleisten und Zinsscheine findet mit rechtlicher 
Wirkung nicht statt. 
§ 4. 
Hat eine öffentliche Behörde eine solche Urkunde in der im § 3 be- 
zeichneten Weise außer Kurs gesetzt, so kann sie die Wirkung des Vermerkes 
dadurch wieder aufheben, daß sie die mit Datum, Unterschrift und amtlichem 
Stempel zu versehende Bemerkung „Wieder in Kurs gesetzt“ auf die Urkunde 
bringt. 
Ist eine öffentliche Behörde an die Stelle einer anderen getreten, so 
kann sie die von letzterer außer Kurs gesetzten Urkunden in vorstehender Weise 
wieder in Kurs setzen, wenn sie in ihrer Unterschrift die Bemerkung beifügt, 
daß sie an die Stelle der außer Kurs setzenden Behörde getreten sei. 
85. 
Außerdem kaun die Wirkung der Außerkurssetzung nur dadurch wieder 
aufgehoben werden, daß diejenige Person, unter deren Namen letztere bewirkt 
worden ist, oder deren legitimirter Rechtsnachfolger gerichtlich zu Protokoll er- 
klärt, daß er die Urkunde wieder in Kurs setzen wolle und daß auf Grund 
dieser gerichtlichen Erklärung oder eines gerichtlichen Zeugnisses darüber ein 
Großherzogliches Amtsgericht sodann die mit Datum, Unterschrift und amtlichem 
Stempel zu versehende Bemerkung „Wieder in Kurs gesetzt“ auf die Urkunde 
bringt. 
86. . 
Auf eine nach Vorschrift des § 3 mit dem Vermerk „Außer Kurs gesetzt" 
versehene Urkunde kann die Auszahlung des fälligen Kapitals nicht in Anspruch 
genommen werden, wenn nicht zuvor die Wiederinkurssetzung der Urkunde in 
Gemäßheit der §§ 4 und 5 erfolgt ist. 
§ 7. 
Die Ansprüche an den Großherzoglichen Staats= und Kammerfiskus, sowie 
an die Großherzogliche Landeskreditkasse aus den im § 1 bezeichneten Urkunden
	        
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