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hiervon sofort zu benachrichtigen, und nach Ablauf von acht Tagen, von der
Benachrichtigung an gerechnet, Demjenigen, welcher die Urkunde vorgelegt hat,
ein Zeugniß des Inhaltes zu ertheilen, daß sich durch die von ihm bewirkte
Vorlegung der Urkunde das in Beziehung auf die letztere anhängig gemachte
Aufgebotsverfahren erledigt habe.
§ 24.
An Stelle einer für kraftlos erklärten, noch nicht fälligen Urkunde hat die
ausstellende Behörde (§ 9) dem Antragsteller auf Verlangen eine neue Urkunde
auszustellen, welche den nämlichen Inhalt wie die für kraftlos erklärte Urkunde
und außerdem den Zusatz enthalten muß, daß sie an Stelle der letzteren aus-
gefertigt sei.
Ist eine für kraftlos erklärte Urkunde rückzahlbar, so kann der Antrag-
steller die Zahlung des Kapitals nebst Zinsen zu zwei Prozent jährlich vom
Verfalltage bezüglich vom Tage der Verlustanmeldung an beanspruchen (§ 10).
Die Bestimmung des § 8 kommt auch hier zur Anwendung.
Die Erfüllung der im Absatz 1 und 2 bezeichneten Ansprüche kann nicht
vor Ablauf von sechs Wochen von dem Tage an, an welchem die im § 848
Absatz 2 der Civilprozeßordnung vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt ist,
im Falle der Erhebung der Anufechtungsklage aber nicht vor rechtskräftiger
Zurückweisung derselben und Benachrichtigung der ausstellenden Behörde davon
(§ 21) gefordert werden; und der Anspruch findet überhaupt nicht statt, wenn
die durch die aufgerufene Urkunde verbriefte Forderung dem Inhaber inzwischen
vor der Mittheilung des Gerichts an die ausstellende Behörde über das Aus-
schlußurtheil und dessen Bekanntmachung (§ 21) gezahlt sein sollte, was durch
die eingelöste Urkunde und hinsichtlich der Zeit der Einlösung durch die Bücher-
der Einlösungsstelle dargethan werden kann.
§ 25.
Hat die ausstellende Behörde (§ 9) die im § 24 Absatz 1 und 2 bezeich-
neten Leistungen in der Zeit nach Ablauf von sechs Wochen von dem Tage
an, an welchem die im § 848 Absatz 2 der Civilprozeßordnung vorgeschriebene
Bekanntmachung erfolgt und noch ehe die Erhebung der Aufechtungsklage zu
ihrer Kenntniß gebracht ist (§ 21), erfüllt, so ist die auf die letztere er-
gehende Entscheidung ohne Einfluß auf die Rechtsgiltigkeit der erwähnten
Leistungen und jeder Anspruch des wirklichen Inhabers der verlorenen Ur-