Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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hiervon sofort zu benachrichtigen, und nach Ablauf von acht Tagen, von der 
Benachrichtigung an gerechnet, Demjenigen, welcher die Urkunde vorgelegt hat, 
ein Zeugniß des Inhaltes zu ertheilen, daß sich durch die von ihm bewirkte 
Vorlegung der Urkunde das in Beziehung auf die letztere anhängig gemachte 
Aufgebotsverfahren erledigt habe. 
§ 24. 
An Stelle einer für kraftlos erklärten, noch nicht fälligen Urkunde hat die 
ausstellende Behörde (§ 9) dem Antragsteller auf Verlangen eine neue Urkunde 
auszustellen, welche den nämlichen Inhalt wie die für kraftlos erklärte Urkunde 
und außerdem den Zusatz enthalten muß, daß sie an Stelle der letzteren aus- 
gefertigt sei. 
Ist eine für kraftlos erklärte Urkunde rückzahlbar, so kann der Antrag- 
steller die Zahlung des Kapitals nebst Zinsen zu zwei Prozent jährlich vom 
Verfalltage bezüglich vom Tage der Verlustanmeldung an beanspruchen (§ 10). 
Die Bestimmung des § 8 kommt auch hier zur Anwendung. 
Die Erfüllung der im Absatz 1 und 2 bezeichneten Ansprüche kann nicht 
vor Ablauf von sechs Wochen von dem Tage an, an welchem die im § 848 
Absatz 2 der Civilprozeßordnung vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt ist, 
im Falle der Erhebung der Anufechtungsklage aber nicht vor rechtskräftiger 
Zurückweisung derselben und Benachrichtigung der ausstellenden Behörde davon 
(§ 21) gefordert werden; und der Anspruch findet überhaupt nicht statt, wenn 
die durch die aufgerufene Urkunde verbriefte Forderung dem Inhaber inzwischen 
vor der Mittheilung des Gerichts an die ausstellende Behörde über das Aus- 
schlußurtheil und dessen Bekanntmachung (§ 21) gezahlt sein sollte, was durch 
die eingelöste Urkunde und hinsichtlich der Zeit der Einlösung durch die Bücher- 
der Einlösungsstelle dargethan werden kann. 
§ 25. 
Hat die ausstellende Behörde (§ 9) die im § 24 Absatz 1 und 2 bezeich- 
neten Leistungen in der Zeit nach Ablauf von sechs Wochen von dem Tage 
an, an welchem die im § 848 Absatz 2 der Civilprozeßordnung vorgeschriebene 
Bekanntmachung erfolgt und noch ehe die Erhebung der Aufechtungsklage zu 
ihrer Kenntniß gebracht ist (§ 21), erfüllt, so ist die auf die letztere er- 
gehende Entscheidung ohne Einfluß auf die Rechtsgiltigkeit der erwähnten 
Leistungen und jeder Anspruch des wirklichen Inhabers der verlorenen Ur-
	        
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