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kunde an den Großherzogl. Staats- und Kammerfiskus oder die Großherzogliche
Landeskreditkasse erloschen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist aus—
geschlossen.
§ 26.
Die Kosten des Aufgebotsverfahrens, welche nach Maßgabe des deutschen
Gerichtskostengesetzes anzusetzen sind, hat der Antragsteller zu tragen.
§ 27.
Das gegenwärtige Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungs-
Gesetze in Wirksamkeit.
Auch auf die vor diesem Zeitpunkte ausgestellten, im § 1 bezeichneten
Werthpapiere findet das gegenwärtige Gesetz Anwendung.
8 28.
Ist zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes wegen einer
Schuldurkunde der im § 1 bezeichneten Art oder einer dazu gehörigen Zins-
leiste ein Aufgebotsverfahren (Ediktalprozeß) bereits anhängig, so ist dasselbe
nach den bisher geltenden Gesetzen bei dem an die Stelle des dafür zuständigen
Kreisgerichts Weimar tretenden Landgerichte daselbst zu erledigen. Als au-
hängig hat ein Aufgebotsverfahren zu gelten, wenn das Aufgebot (Ediktal-
ladung) das erste Mal in dem amtlichen Nachrichtsblatt erschienen ist.
Außer= und Wiederinkurssetzungen der im § 1 bezeichneten Urkunden,
welche vor dem Eintritt des gegenwärtigen Gesetzes erfolgt sind, bleiben hin-
sichtlich ihrer Voraussetzungen und Wirkungen nach den bisher geltenden Ge-
setzen zu beurtheilen.
§ 29.
Das Gesetz zur Sicherstellung des Eigenthumes an den auf den Inhaber
lautenden Staatsschuldurkunden vom 19. April 1833, das Gesetz über die
Verjährung zum Besten Derjenigen, welchen Staatsschuldurkunden auf den In-
haber abhanden gekommen sind, vom 26. April 183), ferner der Nachtrag zu
diesen Gesetzen vom 21. Juni 1847, sowie folgeweise der dritte Satz im § 17
des Gesetzes vom 17. November 1869 über Errichtung einer Landeskreditkasse
werden mit Vorbehalt der Bestimmungen im 8 28 des gegenwärtigen Gesetzes
aufgehoben.