Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Urkundlich haben wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
Weimar, am 9. April 1879. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. v. Groß. 
Gesetz, 
die Rechte an den auf den Inhaber 
lautenden Staatsschuldurkunden des 
Großherzogthums und die Kraftlos- 
erklärung der letzteren betreffend. 
56 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
rc. ꝛc. 
verordnen mit verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
81. 
Die in den §§ 3 und 4 dieses Gesetzes aufgeführten, sowie die nach 
§ 5 desselben noch zu bestimmenden Polizeibehörden sind befugt, innerhalb ihres 
amtlichen Wirkungskreises wegen Uebertretungen im Sinne des § 1 Absatz 
3 des Strafgesetzbuchs, mögen dieselben in dem Strafgesetzbuche oder in be- 
sonderen Gesetzen oder Verordnungen — einschließlich der nach Maßgabe des 
1879 22
	        
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