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hörde die Versicherung abgiebt, daß er die Ausfertigung dem Beschuldigten
selbst oder, falls dieser in seiner Wohnung nicht anzutreffen war, in der
Wohnung einem zu seiner Familic gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder
einer in der Familie dienenden erwachsenen Person, oder, falls keine der vor-
genannten Personen anzutreffen war, dem in demselben Hause wohnenden
Hauswirth oder Vermiether mit dessen Zustimmung eingehändigt habe.
10.
Gegen die Strafverfügung findet nur der nach Maßgabe des § 8 Nr. 5
dieses Gesetzes binnen einer Woche nach der Bekanntmachung anzubringende
Antrag auf gerichtliche Entscheidung, nicht auch Beschwerde oder ein sonstiges
Rechtsmittel an die vorgesetzte Polizeibehörde statt.
Jedoch sind, wenn ein von der Polizeibehörde gegebenes Strafgebot oder
Verbot als ungerechtfertigt aufgehoben wird, die auf Grund derselben erlassenen,
noch nicht vollstreckten Strafverfügungen von der Polizeibehörde, welche die
Strafe festgesetzt hatte, aufzuheben.
8S II.
Wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder das Gesuch um
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antraggsfrist
(vergl. 88 44, 45 der Reichs-Strafprozeßordnung) bei dem Amtsgericht angebracht,
so ist letzteres verpflichtet, binnen einer Woche die Polizeibehörde hiervon unter
Mittheilung der betreffenden Eingabe oder des betreffenden Protokolls zu be—
nachrichtigen.
Die Polizeibehörde hat in diesem Falle und ebenso, wenn der Autrag
auf gerichtliche Entscheidung oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
bei ihr selbst angebracht worden ist, die Akten unter Aussetzung der etwa
begonnenen Strafvollstreckung ohne Verzug an den zuständigen Amtsanwalt
abzugeben, falls sie nicht die Strafverfügung zurückzunehmen beschließt. Letztern
Falls hat sie den Antragsteller von der Zurücknahme in Kenntniß zu setzen.
12.
Ist von dem Beschuldigten innerhalb einwöchiger Frist nach Zustellung der
Strafverfügung ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der gesetzlich vor-
geschriebenen Weise nicht gestellt, so wird die Strafverfügung vollstreckbar.