Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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40 —42, 44, 45, 46, 56, 85—88) dem Amtsrichter zugewiesen sind, 
werden bis zu dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des Gerichtsverfassungs- 
Gesetzes denjenigen Großherzoglichen Einzelrichtern (Justizämtern) überwiesen, 
welche ihren amtlichen Sitz an Orten haben, die nach § 2 des Gesetzes vom 
8. März 1879, betreffend die nach Maßgabe des deutschen Gerichtsverfassungs- 
Gesetzes im Großherzogthume zu errichtenden ordentlichen Landesgerichte 
(Regierungs-Blatt Nummer 6 Seite 65), mit dem Inkrafttreten des Gerichts- 
verfassungs-Gesetzes Sitz eines Amtsgerichts zu werden bestimmt sind, und zwar 
jedem der bezeichneten Einzelrichter für einen Bezirk, welcher alle diejenigen 
Gemeindebezirke in sich schließt, die dem Bezirke des nach dem Junkrafttreten 
des Gerichtsverfassungs-Gesetzes an dem betreffenden Amtssitze bestehenden 
Amtsgerichts angehören werden. 
Demzufolge hat die gedachten Befugnisse und Verpflichtungen 
I. im Bezirke des Großherzoglichen Kreisgerichts zu Weimar 
1) das Justizamt in Apolda für seinen Amtsbezirk und für folgende zum 
Bezirke des Justizamts Dornburg gehörige Gemeindebezirke: Groß- 
heringen, Hainichen, Hermstedt, Kösnitz, Lachstedt, Pfuhls- 
born, Stiebritz, Stobra, Wormstedt und Zimmern, 
das IJnstizamt in Blankenhain für seinen Amtsbezirk mit Ausschluß 
des Gemeindebezirks Bösleben, 
3) das Justizamt in Buttstädt für seinen Amtsbezirk, 
4) das Justizamt in Großrudestedt für seinen Amtsbezirk, 
5) das Justizamt in Jena für seinen Amtsbezirk, sowie für den gesammten 
Bezirk des Instizamts Bürgel mit Tautenburg und für folgende 
zum Bezirk des Justizamts in Dornburg gehörige Gemeindebezirke: 
Altengönna, Beutnitz (mit Naura), Dornburg, Dorndorf a./S., 
Golmsdorf, Hirschroda, Krippendorf, Lehesten, Naschhausen, 
Nerkewitz, Neuengönna (mit Porstendorf), Rödigen, Stendnitz 
und Wilsdorf, 
6) das Justizamt in Vieselbach für seinen Amtsbezirk, 
7) das Justizamt in Weimar für seinen Amtsbezirk; 
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im Bezirke des Großherzoglichen Kreisgerichts zu Eisenach 
1) das Justizamt in Eisenach für seinen Amtsbezirk, sowie für die Be- 
zirke des Stadtgerichts in Eisenach und des Justizamts in Crenz- 
burg und für folgende zu dem Bezirke des Justizamts in Tiefenort
	        
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