168
89.
Der Ausschuß entscheidet zunächst endgültig über die gegen die Urlisten
des Bezirks etwa erhobenen Einsprachen. Die Entscheidungen sind zu Protokoll
zu vermerken (§ 41 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes).
Sodann wählt der Ausschuß aus den zusammengestellten und nach Maß-
gabe der vorgedachten Entscheidungen, soweit nöthig, berichtigten Urlisten
1) die nach § 10 erforderliche Zahl von Schöffen und Hülfs-Schöffen
— und zwar als Hülfs-Schöffen solche Personen, welche am Sitze
des Justizamts oder in dessen nächster Umgebung wohnen —,
2) die nach § 11 erforderliche Zahl der vorzuschlagenden Geschworenen
und bestimmt die Reihenfolge, in welcher die erwählten Hülfs-Schöffen an die
Stelle wegfallender Schöffen zu treten haben (88§ 42 und 87 des Gerichts-
verfassungs-Gesetzes).
Die Namen der erwählten Haupt-Schöffen und Hülfs-Schöffen sind für
jeden Bezirk in gesonderte Verzeichnisse — Jahresliste der Haupt-
Schöffen und Jahresliste der Hülfs-Schöffen — aufzunehmen (§ 44
des Gerichtsverfassungs-Gesetzes).
Ebenso werden die Namen der zu Geschworenen vorgeschlagenen Personen
in ein Verzeichniß — Vorschlagsliste der Geschworenen — aufgenommen
( 88 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes).
8 10.
An Schöffen sind für die in § 3 bezeichneten Bezirke zu wählen:
A. im Sprengel des künftigen Landgerichts zu Weimar
1) für den Bezirk des Justizamts in Allstedt zwanzig Haupt-Schöffen
und sieben Hülfs-Schöffen,
2) für den Bezirk des IJnstizamts in Apolda vierzig Haupt-Schöffen und
vierzehn Hülfs-Schöffen,
3) für die Bezirke der Justizämter in Blankenhain und Buttstädt je
dreißig Haupt-Schöffen und zehn Hülfs-Schöffen,
4) für den Bezirk des Justizamts in Großrudestedt vierundzwanzig
Haupt-Schöffen und acht Hülfs-Schöffen,
5) für den Bezirk des Justizamts in Jena achtundvierzig Haupt-Schtffen
und sechszehn Hülfs-Schöffen,
6) für den Bezirk des Justizamts in Vieselbach zwanzig Haupt-Schöffen
und sieben Hülfs-Schöffen,