Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

171 
In den Schöffen-Jahreslisten und in der Geschworenen-Vor- 
schlagsliste sind die Zunamen mit lateinischen Buchstaben zu schreiben. 
8 14. 
Die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen aufgestellten Listen 
behalten Geltung bis zum 31. Dezember 1880. 
Wegen der später aufzustellenden Listen bleibt weitere Anordnung vorbehalten. 
S 15. 
Die Feststellung der Tage, an welchen die ordentlichen Sitzungen des 
Schöffengerichts stattfinden, und die Ausloosung der zu den einzelnen ordent- 
lichen Sitzungen zuzuziehenden Hauptschöffen erfolgt für den in § 14 Absatz 1 
bestimmten Zeitraum bis zum 8. Oktober dieses Jahres durch die in 
§ 3 bezeichneten Instizämter, beziehungsweise durch die an deren Stelle tretenden 
Amtsgerichte. 
16. 
Ein jedes Einzelgericht des Großherzogthums hat die Gemeindevorstände 
seines Bezirks auf die pünktliche Beachtung der aus den §§ 1, 2, 3 und 4 
dieser Verordnung für sie hervorgehenden Obliegenheiten noch besonders ohne 
Verzug aufmerksam zu machen. 
Weimar, am 18. April 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Gesammt-Ministerium. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Verordnung, 
die erste Herstellung der Schöffen= und 
Geschworenen-Listen betreffend. 
Weimar. — Hof Buchdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.