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groß und deutlich muß der Name des Bestimmungsorts geschrieben oder ge—
druckt sein, wobei unverlöschlicher Stoff zu verwenden ist.
86.
Werthaugabe.
1 Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden soll, so muß der-
selbe bei Briefen in der Aufschrift, bei anderen Sendungen in der Aufschrift
der Begleitadresse und des zugehörigen Packets ersichtlich gemacht werden.
Die Angabe des Werths einer Sendung hat in der Reichswährung
zu erfolgen. Der angegebene Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung
nicht übersteigen.
m Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurswerth,
welchen dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von
hypothekarischen Papieren, Wechseln und ähnlichen Dokumenten derjenige Be-
trag anzugeben, welcher vorausfichtlich zu verwenden sein würde, um eine neue
rechtsgültige Ausfertigung des Dokuments zu erlangen, oder um die Hindernisse
zu beseitigen, welche sich der Einziehung der Forderung entgegenstellen würden,
wenn das Dokument verloren ginge. Ist aus der Werthangabe zu ersehen,
daß dieselbe den vorstehenden Regeln nicht entspricht, so kann die Sendung zur
Berichtigung zurückgegeben werden. Ist letzteres aber auch nicht geschehen, so
darf dennoch aus einer irrthümlich zu hohen Werthangabe ein Anspruch auf
Erstattung des entsprechenden Theiles der Versicherungsgebühr nicht hergeleitet
werden.
iv Der Vermerk über Postnachnahme gilt nicht als Werthangabe. Nach-
nahmesendungen werden daher nur dann als Werthsendungen behandelt, wenn
neben der Angabe des Nachnahmebetrages auf der Sendung ausdrücklich ein
Werth angegeben ist.
Ueber Sendungen mit Werthangabe wird ein Einlieferungsschein ertheilt.
8 7.
Verpackung.
1 Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Beförderungs-
strecke, des Umfangs der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar
und sichernd eingerichtet sein.
Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck
leiden, und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten= oder Schriften-