Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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sendungen, genügt bei einem Gewicht bis zu ungefähr drei Kilogramm, wenn 
die Dauer der Beförderung verhältnißmäßig kurz ist, eine Hülle von Packpapier 
mit angemessener Verschnürung. 
m Auf größere Entfernungen zu versendende, oder schwerere Gegenstände 
müssen, insofern nicht der Inhalt und Umfang eine festere Verpackung er- 
fordern, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Packpapier ver- 
packt sein. 
mSendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche 
durch Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seiden- 
waaren rc., müssen nach Maßgabe ihres Werths, Umfangs und Gewichts in 
genügend sicherer Weise in Wachsleinwand, Pappe oder in gut beschaffenen, 
nach Umständen mit Leinen überzogenen Kisten rc. verpackt sein. 
v Sendungen mit einem Inhalt, welcher anderen Postsendungen schädlich 
werden könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern ge- 
halten wird. Fässer mit Flüssigkeiten müssen mit starken Reifen versehen sein. 
Kleinere mit Flüssigkeiten angefüllte Gefäße (Flaschen, Krüge 2c.) sind noch be- 
sonders in festen Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren. 
. Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während der 
Beförderung einc neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten dafür von 
dem Empfänger eingezogen, demselben aber erstattet, wenn der Absender die 
Entrichtung nachträglich übernimmt. 
88. 
Verschluß. 
1 Der Verschluß der Postsendungen muß haltbar und so eingerichtet sein, 
daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizu- 
kommen ist. 
uu Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf zum 
Verschluß Siegellack oder ein anderer, durch Wärme sich auflösender Stoff 
nicht benutzt werden. 
m Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüsse 
stets durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts stattzufinden. 
Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittels 
Siegel oder Bleie abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß 
oder durch die Untheilbarkeit des Juhalts selbst die Sendung hinreichend ge- 
sichert erscheint. Bei Sendungen, deren Umhüllung aus Packpapier besteht,
	        
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