Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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11. 
Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände. 
Flüssigkeiten, Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäuluiß 
ausgesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, ferner lebende Thiere, können von 
den Postanstalten zurückgewiesen werden. 
Für dergleichen Gegenstände 2c., wenn dieselben dennoch zur Be- 
förderung angenommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und 
für in Schachteln verpackte Sachen, leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, 
wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung oder durch die Beschaffenheit 
der Verpackung während der Beförderung eine Beschädigung oder ein Verlust 
entstanden ist. 
. Zündhütchen oder Zündspiegel müssen in Kisten fest von außen und 
innen verpackt und als solche, sowohl auf der Begleitadresse als auch auf der 
Sendung selbst, bezeichnet sein. Der Absender ist, wenn er diese Bedingungen 
nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung entstehenden Schaden 
haftbar. 
iw Die in 8 10 Abs. II ausgesprochene Befugniß der Postanstalten tritt 
auch in solchen Fällen ein, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die 
Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzte 
Sachen, lebende Thiere, Zündhütchen oder Zündspiegel enthalten. 
* 12. 
Postkarten. 
1 Auf der Vorderseite der Postkarte darf außer der Aufschrift (§ 5) nur 
Name und Wohnort des Absenders enthalten sein. Die Rückseite kann zu 
schriftlichen Mittheilungen benutzt werden. Die Aufschrift und die Mittheilungen 
können mit Tinte, Bleifeder oder farbigem Stifte geschrieben werden; nur 
muß die Schrift haften und deutlich sein. 
uu Postkarten, aus deren Inhalt die Absicht der Beleidigung oder einer 
sonst strafbaren Handlung sich ergiebt, ferner Postkarten, welche nach Beseitigung 
der ursprünglichen Aufschrift oder der auf der Rückseite zuerst gemachten schrift- 
lichen Mittheilungen mit anderweiter Aufschrift bz. mit neuen Mittheilungen 
versehen zur Post geliefert werden, ebenso Postkarten mit Beklebung, z. B. mit 
aufgeklebten Photographien, sind von der Postbeförderung ausgeschlossen. 
Die Postkarten können auch gegen ermäßigtes Porto (§ 13) als 
Formulare zu Drucksachen benutzt werden; in diesem Falle müssen die Mit-
	        
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