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theilungen auf der Rückseite der Postkarte durch Druck oder sonst auf
mechanischem Wege hergestellt sein; sie dürfen keine weitergehenden schrift-
lichen Einschaltungen oder Zusätze enthalten, als nach § 13 bei Drucksachen
gestattet sind. Die Anfügung von Waarenproben zu Postkarten ist unzulässig.
tVZu den Postkarten mit Antwort werden besonders dazu eingerichtete
Formulare verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Antwort dient.
Postkarten müssen frankirt werden. Für Postkarten mit Antwort ist
auch für die Antwort das Porto vorauszubezahlen. Unfrankirte oder unzu-
reichend frankirte Postkarten werden nicht befördert.
Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 5 Pf. für
jede Postkarte. Für Postkarten mit Antwort werden 10 Pf. erhoben. Bei
der Verwendung von Postkarten als Formulare zu Drucksachen beträgt das
Porto 3 Pf.
un Formulare zu Postkarten können durch alle Postanstalten bezogen
werden.
r# Ungestempelte Formulare zu Postkarten werden zum Preise von 5 Pf.
für je 10 Stück verabfolgt. Für gestempelte Formulare zu Postkarten wird
nur der Betrag des Stempels erhoben.
X Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in
Größe und Stärke des Papiers mit den von der Post gelieferten überein-
stimmen, auch auf der Vorderseite mit der gedruckten oder geschriebenen Ueber-
schrift „Postkarte“ versehen sein, dürfen aber nicht das Reichswappen tragen.
8 13.
! Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert
werden: alle durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie,
Metallographie und Photographie vervielfältigten Gegenstände, welche nach ihrer
Form und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind.
u Die Sendungen können entweder unter der Aufschrift bestimmter
Empfänger, oder als außergewöhnliche Beilagen solcher Zeitungen und Zeit-
schriften, deren Vertrieb die Post besorgt, zur Einlieferung gelangen.
Für die Einlieferung unter der Aufschrift bestimmter Empfänger gelten
die nachstehend unter IV bis IX, für die Einlieferung als außergewöhnliche
Zeitungsbeilagen die unter X bis XIII gegebenen Vorschriften.
1879. 26