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xu Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei
Bogen stark, auch nicht geheftet, gefalzt oder gebunden sein, sondern müssen,
wenn sie aus mehreren Blättern bestehen, in der Bogenform zusammenhängen.
Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, welche nach
Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur
Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen.
Xm Das Porto für Drucksachen, welche als außergewöhnliche Zeitungs-
beilagen zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar
½/ Pf. Ein bei Berechnung des Gesammtbetrages sich ergebender Bruchtheil
einer Mark wird nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfeunigsumme auf-
wärts abgerundet.
S. 14.
Waarcuproben.
1 Gegen die für Waarenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur
solche Waarenproben zugelassen, dic keinen eigenen Kaufwerth haben und nach
ihrer Beschaffenheit, Form und Verpackung zur Beförderung mit der Briefpost
geeignet sind.
Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der
Sendungen als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. Die
Verpackung kann unter Band, in offenen Briefumschlägen oder in Kästchen oder
Säckchen erfolgen.
m Die Aufschrift muß, außer den Namen des Empfängers und des Be-
stimmungsorts, den Vermerk „Proben“ („Muster") enthalten. In der Auf-
schrift dürfen außerdem nur noch angegeben sein:
der Name oder die Firma des Absenders,
die Fabrik= oder Handelszeichen, einschließlich der näheren Bezeichnung
der Waare,
die Nummern und
die Preise.
z Diese Angaben dürfen, statt in der Aufschrift, bei oder an jeder
Probe für sich angebracht sein.
Den Waarenproben dürfen Briefe nicht beigeschlossen oder angehängt
werden. Mehrere Waarenproben dürfen nnter einer Umhüllung versandt
werden, die einzelnen Proben dürfen aber nicht mit verschiedenen Aufschriften
oder Umschlägen mit Aufschrift versehen sein. Die Vereinigung von Druck-
sachen mit Waarenproben zu einem Versendungs-Gegenstande bis zum Gewicht