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§ 16.
Postanweisungen.
1 Die Postverwaltung übermittelt im Wege der Postanweisung Geld-
beträge bis zu vierhundert Mark einschließlich.
uu Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt ohne
Unterschied der Entfernung:
bis 100 Marrr. 20 Pf.
über 100 bis 200 Mar 30„
„ 200 „ 40210 40
m Formulare zu Postanweisungen können durch alle Postanstalten be-
zogen werden.
iv Für die mit Freimarken beklebten Formulare wird nur der Betrag
der Freimarken erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pf.
für je 10 Stück verkauft.
v Die Angabe des Geldbetrages auf der Postanweisung hat in der
Reichswährung zu erfolgen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buch-
staben ausgedrückt sein.
Der der Postanweisung angefügte Abschnitt kann vom Absender zu
schriftlichen Mittheilungen jeder Art benntzt werden.
vn Ueber den eingezahlten Betrag wird ein Einlieferungsschein ertheilt.
om Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt, nachdem der
Empfänger die auf der Postanweisung befindliche Quittung vollzogen hat, gegen
Rückgabe der Postanweisung. Der der Postanweisung angefügte Abschnitt
kann von dem Empfänger zurückbehalten werden.
i1x Die Erhebung des Geldbetrages bei der Postanstalt am Bestimmungs-
orte muß, sofern der Betrag nicht durch den bestellenden Boten überbracht
wird, spätestens innerhalb 7 Tagen, vom Tage der Aushändigung der Post-
anweisung an den Empfänger gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Rück-
zahlung des Geldes an den Aufgeber eingeleitet, oder, sofern derselbe nicht zu
ermitteln ist, das für unbestellbare Sendungen vorgeschriebene Verfahren zur
Anwendung gebracht.
X Stehen der Postanstalt am Bestimmungsorte die erforderlichen Geld-
mittel angenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt
werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist.
uu Wenn dem Empfänger eine Postanweisung abhanden gekommen ist,
so hat derselbe der Postanstalt am Bestimmungsorte von dem Verlnste recht-