Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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zeitig Mittheilung zu machen. Von dieser Postanstalt wird alsdann bei etwaiger 
Vorlegung der vom Empfänger als verloren angegebenen Anweisung die Zah- 
lung bis auf Weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des Empfängers, durch Ver- 
mittelung des Absenders bei der Aufgabe-Postanstalt die Uebersendung eines 
vom Absender auszufertigenden Doppels der fraglichen Postanweisung behufs 
Erhebung des eingezahlten Betrages zu erwirken. Bei der Einlieferung des 
Doppels muß der bei der Aufgabe der abhanden gekommenen Postanweisung 
ertheilte Einlieferungsschein von dem Aufgeber vorgelegt werden. Die Ueber- 
sendung des Doppels von dem Aufgabe= nach dem Bestimmungsorte erfolgt 
kostenfrei. 
§ 17. 
Telegraphische Postanweisungen. 
1 Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des 
Absenders durch die Postanstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der 
Postanstalt am Bestimmungsorte zur Auszahlung überwiesen werden, wenn so- 
wohl am Aufgabe= als auch am Bestimmungsorte eine dem öffentlichen Ver- 
kehr dienende Telegraphenanstalt sich befindet. 
zu Im Falle ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Aus- 
fertigung des Telegramms, mittels dessen die Ueberweisung erfolgt, der Post- 
anstalt des Aufgabeorts ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm 
weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, 
so muß er diese der Postanstalt am Aufgabeorte schriftlich übergeben, welche 
sie in das abzulassende Telegramm mit aufnimmt. 
Der Aufgeber hat zu entrichten: 
a) die Postanweisungsgebühr, 
b) die Gebühr für das Telegramm, 
c) eine Gebühr von 25 Pf. für Besorgung des Telegramms am Aufgabe- 
orte von der Post bis zur Telegraphenanstalt, wenn die Telegraphen- 
anstalt sich nicht im Postgebäude mit befindet; 
außerdem kommt, insofern die Anweisung nicht mit dem Vermerk postlagernd 
versehen ist, 
d) das Eilbestellgeld für die Bestellung am Bestimmungsorte 
zur Erhebung (§ 21); dasselbe kann von dem Absender gezahlt oder von dem 
Empfänger eingezogen werden. 
w Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang des 
Ueberweisungs-Telegramms dasselbe dem Empfänger durch einen besonderen
	        
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