Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Boten zuzustellen. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen 
Rückgabe des mit der QOunittung des berechtigten Empfängers versehenen 
Ueberweisungs-Telegramms. 
v Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine Postanstalt 
besteht, sind ermächtigt, in Vertretung der Postanstalt Beträge auf Post- 
anweisungen, welche auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von 
den Absendern entgegenzunehmen oder am Bestimmungsorte auszuzahlen. 
8 18. 
Postnachnahmesendungen. 
1 Postnachnahmen sind im Betrage bis zu einhundertfünfzig Mark ein- 
schließlich zulässig. Eine Auszahlung des Nachnahmebetrages gleich bei der 
Einlieferung der zugehörigen Sendungen findet nicht statt. 
u Handelt es sich um Beförderungsauslagen und ähnliche Kosten, welche 
auf Sendungen haften, so sind auch Nachnahmen zu einem höheren Betrage 
zulässig. 
iu Nachnahmesendungen müssen in der Aufschrift mit dem Vermerk 
„Nachnahme von . . . . . Mark . . Pf.“ (Marksumme in Zahlen und Buch- 
staben, Pfennigsumme nur in Zahlen) versehen sein, und unmittelbar darunter 
die genaue Bezeichnung der einliefernden Behörde oder Firma, bz. den Namen, 
Stand und Wohnort — in größeren Städten auch die Wohnung — des Ab- 
senders in deutlicher Form enthalten. Bei Packeten müssen vorstehende Ver- 
merke sowohl auf der Sendung selbst, als auch auf der zugehörigen Packet- 
adresse angebracht sein. (8 5 III.) 
iv Dem Auflieferer einer Nachnahmesendung wird über den Betrag eine 
Bescheinigung ertheilt. Ist über die Sendung ohnehin ein Einlieferungsschein 
zu verabfolgen (bei Einschreib= und Werthsendungen), so wird der Nachnahme- 
betrag in diesen Schein mit aufgenommen. 
Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahme-= 
betrages ausgehändigt werden. Dieselbe muß der Postanstalt am Aufgabeorte 
spätestens 7 Tage nach dem Eingange zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb 
dieser Frist nicht eingelöst worden ist. Dieses gilt auch von den Nachnahme- 
sendungen mit dem Vermerk „postlagernd." 
Eingelöste Nachnahmebeträge werden den Absendern von der Be- 
stimmungs-Postanstalt mittels Postanweisung ohne Abzug übermittelt. Auf dem 
zugehörigen Abschnitt, welchen der Empfänger lostrennen und zurückbehalten
	        
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