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kann, wird postseitig Name und Wohnort des Empfängers der Nachnahme—
sendung, sowie Ort und Tag der Einlieferung der letzteren, vermerkt.
vn Nicht eingelöste Nachnahmesendungen werden den Absendern gegen
Rückgabe der im Absatz IV erwähnten Bescheinigungen wieder ausgehändigt.
vm Für Nachnahmesendungen ist Porto und eine Nachnahmegebühr zu
entrichten.
1) Das Porto beträgt:
a) für Nachnahmebriefe, Drucksachen und Waarenproben bis zum
Gewicht von 250 Gramm, sowie für Postkarten auf Entfernungen
bis 10 geographische Meilen einschließlich 20 Pf.,
auf alle weiteren Entfernunen 40 „
Für unfrankirte Nachnahmebriefe 2c. wird ein Portozuschlag von
10 Pf. erhoben. Dieser Zuschlag kommt bei „portopflichtigen
Dienstsachen“ nicht in Ansatz;
b) für Nachnahme -Packete ebensoviel wie für Packete ohne Nachnahmec.
Falls eine Werthangabe oder Einschreibung stattgefunden hat,
tritt dem Porto die Versicherungsgebühr bz. Einschreibgebühr hinzu.
2) Die Postnachnahmegebühr beträgt für jede Mark und jeden Theil einer
Mark 2 Pf., mindestens aber 10 Pf. Ein bei Berechnung der Nach-
nahmegebühr sich ergebender Bruchtheil einer Mark ist nöthigenfalls auf
eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden.
1X Die Postnachnahmegebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Nach-
nahmesendung nicht eingelöst werden sollte. Die Zahlung der Nachnahme-
gebühr hat zugleich mit der des Porto zu erfolgen
§ 19.
Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen.
1 Im Wege des Postauftrages können Gelder bis zum Betrage von
sechshundert Mark einschließlich eingezogen werden.
Dem Postauftrage ist das einzulösende Papier (die quittirte Rechnung,
der quittirte Wechsel, der Ziusschein 2c.) zur Aushändigung an denjenigen,
welcher Zahlung leisten soll, beizufügen.
im Das Formular zum Auftrage ist vom Auftraggeber durch Angabe
seines Namens und Wohnorts, des Namens und Wohnorts des Zahlungs-
pflichtigen, sowie des einzuziehenden Betrages auszufüllen. Die Marksumme
muß in Zahlen und Buchstaben ausgedrückt sein.
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