Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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#Zu schriftlichen Mittheilungen an den Zahlungspflichtigen ist der 
Postauftrag, welcher im Falle der Einziehung des Betrages in den Händen der 
Post verbleibt, nicht zu benutzen. Briefe dürfen dem Postauftrage als Anlagen 
nicht beigefügt werden. 
Einem Postauftrage können mehrere Quittungen, Wechsel, Zinsscheine ##c 
zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Zahlungspflichtigen beigefügt werden; 
die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrages darf jedoch den Betrag von 
600 Mark nicht übersteigen. 
u Die Vereinigung mehrerer Postaufträge zu einer Sendung ist nicht 
statthaft. 
vn Der Auftraggeber hat den Postanftrag nebst dessen Anlage unter 
verschlossenem Umschlage an die Postanstalt, welche die Einziehung bewirken 
soll, unter Einschreibung (§ 15) abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrist 
„Postauftrag nach . . . . . .. (Name der Postanstalt)“ zu versehen. Soll 
die Vorzeigung an einem bestimmten Tage geschehen, daun darf die Einlieferung 
des Postauftrags nicht früher als sieben Tage vorher erfolgen. 
vin Ueber den Postauftragsbrief wird ein Einlieferungsschein ertheilt. 
I!X Die Postverwaltung haftet für die Beförderung des Postauftrags- 
briefes wie für einen eingeschriebenen Brief, für den eingezogenen Betrag aber 
in demselben Umfange wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. 
Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für 
rechtzeitige Rück- oder Weitersendung des Postauftrags nebst Anlage, wird 
nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten keinerlei Verpflichtung zur 
Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts. 
x Die Einziehnng des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des Post— 
auftrags und Aushändigung der quittirten Rechnung (des quittirten Wechsels rr.). 
Die Zahlung ist entweder sofort an den Postboten oder, wenn der Auftrag- 
geber nicht die sofortige Rücksendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach 
der Vorzeigung des Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. 
Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, so wird der Postauftrag vor 
der Rücksendung nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Als Zahlungsverweigerung 
gilt nur eine desfallsige Erklärung des Zahlungspflichtigen selbst oder dessen 
Bevollmächtigten. Hatte der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter 
bereits bei der ersten Vorzeigung die Einlösung endgültig verweigert, so unter- 
bleibt die nochmalige Vorzeigung nach Ablauf der siebentägigen Frist. Verlangt 
der Auftraggeber die sofortige Rücksendung nach einmaliger vergeblicher Vor-
	        
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