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liegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber
unmittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten.
A## Den Auftraggebern ist gestattet, auf der Vorderseite des Auftrags-
formulars das Datum desjenigen Tages anzugeben, an welchem die Einziehung
des Betrages erfolgen soll. Für die Bestimmungs-Postanstalt ist dann dieser
Zeitpunkt bezüglich der Vorzeigung des Postanftrags maßgebend.
xvn An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen findet die Vorzeigung
von Postaufträgen nicht statt.
am Formulare zu Postaufträgen können durch die Postanstalten zum
Preise von 5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden.
8 20.
Postaufträge zur Einholung von Wechselaccepten.
!1 Im Wege des Postauftrags können auch Wechsel an den Bezogenen
behufs Einholung der Annahmeerklärung versendet werden.
u. Zu den Postaufträgen für Accepteinholung kommt ein besonderes
Formular in Gebrauch. Derartige Formulare werden zum Preise von 5 Pfennig
für je 10 Stück bei sämmtlichen Postanstalten zum Verkauf bereit gehalten.
Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite des Formulars anzugeben:
den Namen und Wohnort des Bezogenen,
den Betrag des Wechsels, wobei die Marksumme in Zahlen und in
Buchstaben ausgedrückt sein muß,
den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort.
Die Ausfüllung des Vordrucks bezüglich des Tages der Filligkeit des
Wechsels und die Angabe der etwaigen Wechselnummer bleibt dem Auftrag-
geber anheimgestellt. Der unbedruckte Theil der Rückseite des Formulars dient
zur Aufnahme etwaiger Bestimmungen des Auftraggebers darüber, ob der Post-
auftrag nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung an ihn zurück, oder an eine
andere Person (s. Absatz IX) weitergesandt, oder einer zur Protesterhebung
befugten Stelle übergeben werden soll. Für solche Fälle bedarf es der Ver-
merke: „Sofort zurück“, „Sofort an N. in N.“, „Sofort zum Protest“. Zu
schriftlichen Mittheilungen an den Wechselbezogenen ist das Postauftrags-
Formular, welches im Fallc der Annahme des Wechsels in den Händen der
Post verbleibt, nicht zu benutzen.
Dem Postauftrage sind die zum Zweck der Annahme vorzuzeigenden
Wechsel beizufügen. Das Beilegen von Briefen, sowie die Vereinigung