Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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lieferungsschein ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzichtleistung des 
Einlieferers auf dem Scheine einen Vermerk niederzuschreiben. 
Ist aber die Annahme der Sendung auch nicht wegen mangelhafter 
Beschaffenheit beanstandet worden, so hat dennoch der Absender alle die Nach- 
theile zu vertreten, welche aus einer vorschriftswidrigen Verpackung, Ver- 
schließung und Aufschrift hervorgegangen sind. Ebenso hat der Absender den 
Schaden zu ersetzen, welcher durch die Beförderung von Gegenständen entsteht, 
die von der Postbeförderung ausgeschlossen oder zur Postbeförderung nur bedingt 
zugelassen sind (§§ 10 und 11). 
8 24. 
Ort der Einlieferung. 
1 Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß, 
soweit dieselben nicht in die Briefkasten zu legen sind (Abs. 1.), bei den Post- 
anstalten an der Annahmestelle geschehen. 
uu Insofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der betreffenden 
Gegenstände nicht ein Anderes bedingen, sind gewöhnliche Briefe, gleichviel, 
ob frankirt oder unfrankirt, ferner Postkarten, Drucksachen und Waarenproben 
mittels der Briefkasten zur Einlieferung zu bringen. Es ist auch gestattet, 
derartige Sendungen den Postbegleitern, Postillonen und Postboten (Beförderern 
von Botenposten), wenn dieselben sich unterwegs im Dienst befinden, sowie den 
Führern der zu Postzwecken dienenden Privat-Personenfuhrwerke, zu übergeben. 
Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Abgabe 
bei der Postanstalt ihres Amtsorts oder zur Bestellung unterwegs die nach- 
bezeichneten Sendungen übergeben werden: 
gewöhnliche oder einzuschreibende: Briefe, Postkarten, Briefe mit Behän- 
digungsschein, Drucksachen und Waarenproben, 
Postanweisungen, 
Nachnahmesendungen, und 
Sendungen mit Werthangabe, im Einzelnen bis zum Werthbetrage von 
150 Mark. 
Eine Verpflichtung zur Annahme von Packetsendungen liegt den Landbriefträgern 
nicht ob. 
Insofern in einzelnen Bezirken die Mitgabe von Postsendungen in 
einem weiteren Umfange, als im Abs. II und im Abs. III angegeben, gestattet 
ist, bewendet es, so lange nicht abändernde Anordnung getroffen wird, bei den 
desfallsigen besonderen Bestimmungen.
	        
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