Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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v Jeder Landbriefträger führt auf seinem Bestellungsgange ein Annahme- 
buch mit sich, in welches er die von ihm angenommenen Sendungen mit 
Werthangabe, Einschreibsendungen, Postanweisungen, gewöhnlichen Packete und 
Nachnahmesendungen einzutragen hat. Zum Eintragen dieser Sendungen ist 
auch der Auflieferer befugt. Die Ertheilung des Einlieferungsscheins über die 
vom Landbriefträger angenommenen Sendungen mit Werthangabe, Einschreib— 
sendungen und Postanweisungen erfolgt erst durch die Postanstalt; der Land— 
briefträger ist verpflichtet, den Einlieferungsschein dem Auflieferer, wenn möglich 
beim nächsten Bestellungsgange, zu überbringen. Dieselben Grundsätze gelten 
auch in Betreff der bei Nachnahmesendungen nach 8 18 Abs. IV Anwendung 
findenden Bescheinigung. 
Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen ein- 
gesammelten portopflichtigen Einschreibsendungen, sowie für Packete, Post- 
anweisungen und Briefe mit Werthangabe (Abs. III und IV) kommt, wenn 
diese Gegenstände zur Weitersendung durch die Postanstalt des Amtsorts 
des Landbriefträgers nach einer andern Postanstalt bestimmt sind, außer dem 
Porto und den sonstigen Gebühren, eine Nebengebühr von 5 Pf., welche im 
Voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung. 
8 25. 
Zeit der Einlieferung. 
1 Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Dienststunden 
und, wenn die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten da- 
zu geeigneten Post erfolgen soll, vor der Schlußzeit dieser Post geschehen. 
a) Dienststunden. 
. Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem Publikum 
sind im Allgemeinen: 
1) in dem Sommer-Halbjahr (vom 1. April bis letzten September) von 
7 Uhr Morgens bis 1 Uhr Mittags, 
2) in dem Winter-Halbjahr (vom 1. Oktober bis letzten März) von 
8 Uhr Morgens bis 1 Uhr Mittags, und 
3) zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends. 
Die Ober-Postdirektionen sind jedoch ermächtigt, nach Maßgabe der bestehenden 
Postverbindungen und der sonstigen örtlichen Verhältnisse die Dienststunden zu 
verlegen, auszudehnen oder zu beschränken. 
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