Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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und Sondershausen, des Universitätsgerichtes zu Jena, der General- und der 
Ober-Staatsanwaltschaft bleibt besondere Anordnung vorbehalten. 
Die in Anlage A ausgeführten Akten dürfen, vorbehaltlich der Bestim- 
mung des § 5, im Wege des in den 88§ 6 und folgende vorgeschriebenen 
Verfahrens und nach den für die einzelnen Gattungen daselbst gesetzten Fristen 
und gegebenen näheren Bestimmungen kassirt werden. 
Soweit in Anlage A nicht etwas Anderes bestimmt ist, fangen die Fristen 
mit dem Tage der letzten in den Akten ersichtlichen Beschlußfassung oder Ver- 
fügung zu laufen an. 
Akten, welche unter keine der in Anlage A aufgeführten Gattungen 
fallen, sind von der Kassation ausgeschlossen. 
§ 3. 
Von Bekanntmachung dieses Regulativs ab ist auf alle Aktenstücke gleich- 
zeitig mit der Zurücklegung ein augenfälliger Vermerk zu setzen, aus welchem 
das Jahr ersichtlich ist, in dem das Aktenstück kassationsfähig wird (Zu kassiren 
im Jahre . . . .). Der die Zurücklegung beschließende Beamte hat, falls aus 
besonderen Gründen (§ 5) oder überhaupt die Kassation ausgeschlossen ist, dies 
bei dem Zurücklegungsbeschlusse zu bemerken. 
Bei Neubeschaffung von Aktendeckeln ist für entsprechenden Vordruck Sorge 
zu tragen. 
§ 4. 
Alsbald nach Bekanntmachung dieses Regulativs sind die nach Maßgabe 
desselben zur Kassation geeigneten Akten zu kassiren. 
In Zukunft findet eine weitere Kassation der inzwischen kassationsreif 
gewordenen Akten so oft statt, als dies nach dem Ermessen des Vorstandes 
der Behörde mit Rücksicht auf das Raumbedürfniß in dem betreffenden Archive 
nothwendig erscheint. 
§ 5. 
Diejenigen Akten, welche nach den in Anlage Aqgegebenen Vorschriften 
zwar an sich kassationsfähig sein würden, aber ein besonderes juristisches, 
psychologisches, statistisches, literarisches, geschichtliches oder kulturgeschichtliches 
Interesse (und zwar allgemeingeschichtliches oder ein solches für die Geschichte
	        
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