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und Sondershausen, des Universitätsgerichtes zu Jena, der General- und der
Ober-Staatsanwaltschaft bleibt besondere Anordnung vorbehalten.
Die in Anlage A ausgeführten Akten dürfen, vorbehaltlich der Bestim-
mung des § 5, im Wege des in den 88§ 6 und folgende vorgeschriebenen
Verfahrens und nach den für die einzelnen Gattungen daselbst gesetzten Fristen
und gegebenen näheren Bestimmungen kassirt werden.
Soweit in Anlage A nicht etwas Anderes bestimmt ist, fangen die Fristen
mit dem Tage der letzten in den Akten ersichtlichen Beschlußfassung oder Ver-
fügung zu laufen an.
Akten, welche unter keine der in Anlage A aufgeführten Gattungen
fallen, sind von der Kassation ausgeschlossen.
§ 3.
Von Bekanntmachung dieses Regulativs ab ist auf alle Aktenstücke gleich-
zeitig mit der Zurücklegung ein augenfälliger Vermerk zu setzen, aus welchem
das Jahr ersichtlich ist, in dem das Aktenstück kassationsfähig wird (Zu kassiren
im Jahre . . . .). Der die Zurücklegung beschließende Beamte hat, falls aus
besonderen Gründen (§ 5) oder überhaupt die Kassation ausgeschlossen ist, dies
bei dem Zurücklegungsbeschlusse zu bemerken.
Bei Neubeschaffung von Aktendeckeln ist für entsprechenden Vordruck Sorge
zu tragen.
§ 4.
Alsbald nach Bekanntmachung dieses Regulativs sind die nach Maßgabe
desselben zur Kassation geeigneten Akten zu kassiren.
In Zukunft findet eine weitere Kassation der inzwischen kassationsreif
gewordenen Akten so oft statt, als dies nach dem Ermessen des Vorstandes
der Behörde mit Rücksicht auf das Raumbedürfniß in dem betreffenden Archive
nothwendig erscheint.
§ 5.
Diejenigen Akten, welche nach den in Anlage Aqgegebenen Vorschriften
zwar an sich kassationsfähig sein würden, aber ein besonderes juristisches,
psychologisches, statistisches, literarisches, geschichtliches oder kulturgeschichtliches
Interesse (und zwar allgemeingeschichtliches oder ein solches für die Geschichte