Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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§ 27. 
Einlieferungsschein. 
1 Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Postanstalt einen 
Einlieferungsschein auszustellen hat, wird durch den ertheilten Schein bewiesen; 
der Einlieferer hat sich daher nicht zu entfernen, ohne diesen Schein in 
Empfang genommen zu haben. Vermag — gegebenen Falles — der Absender 
diesen Schein nicht vorzulegen, so wird die Einlieferung als nicht geschehen 
erachtet, wenn dieselbe nicht aus den Büchern oder Karten ersichtlich ist, oder 
wenn nicht in anderer Weise überzeugend dargethan wird, daß die Sendung 
als eine solche eingeliefert worden ist, für welche die Postverwaltung Gewähr 
leistet. 
. In Betreff der Einlieferungsscheine über die von Landbriefträgern 
eingesammelten Sendungen gelten die Vorschriften im § 24 Abs. V. 
8 28. 
Leitung der Postsendungen. 
Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der 
Postbehörde bestimmt. 
8 29. 
Zurückforderung von Postsendungen durch den Absender. 
1 Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender 
vor der Zustellung an den Empfänger zurückgenommen werden. 
u. Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am 
Bestimmungsorte, ausnahmsweise auch an einem Unterwegsorte, insofern dadurch 
keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird. 
Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher den Einlieferungs- 
schein, wenn aber ein solcher nicht ertheilt ist, ein von derselben Hand, von 
welcher die Aufschrift der Sendung geschrieben ist, ausgefertigtes Doppel der 
Aufschrift abgiebt. 
Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher dieselbe 
zurückfordert, den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsorts schriftlich 
so genau zu bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der verlangte zu erkennen 
ist. Die gedachte Postanstalt fertigt das Verlangschreiben aus. 
Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so 
darf ein desfallsiges Telegramm nicht abgesandt oder demselben Folge gegeben 
werden, wenn nicht die Postanstalt des Aufgabeorts amtlich bescheinigt hat,
	        
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