Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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daß der Absender sich als zur Zurückforderung berechtigt bei derselben aus- 
gewiesen habe; daß dies geschehen, muß in dem Telegramm bemerkt sein. 
VI. Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt 
das Franko bei Rückgabe des Briefumschlags bz. der Begleitadresse erstattet. 
vun Ist die Sendung bereits abgesandt, so finden hinsichtlich der Porto- 
erhebung für die Rückbeförderung dieselben Bestimmungen, wie bei einer ge- 
wöhnlichen Rücksendung (§ 39. Abs. VII) mit der Maßgabe Anwendung, daß 
das Rückporto eintretendenfalls nach der wirklich zurückgelegten Beförderungs- 
strecke berechnet wird. 
§ 30. 
Aushändigung von Postsendungen an die Empfänger au Unterwegsorten. 
1 Auf Verlangen eines sich gehörig ausweisenden Empfängers kann, sofern 
im einzelnen Falle keine dem Beamten bekannte Bedenken entgegenstehen, die 
Aushändigung einer Sendung an den Ersteren auch an einem Unterwegsorte 
stattfinden, wenn dadurch keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird. 
zu Das Porto wird nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung 
berechnet. Eine Erstattung von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt. 
§ 31. 
Herstellung des Verschlusses und Eröffnung der Sendungen durch die Postbeamten. 
! Hat das Siegel oder der anderweite Verschluß einer Sendung sich 
gelöst, so wird derselbe von dem Postbeamten unter Beidrückung des Post- 
siegels und Hinzufügung der Namensunterschrift des betreffenden Postbeamten 
wiederhergestellt. - 
. Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweiten Ver- 
schlusses einer Sendung mit baarem Gelde oder mit geldwerthen Papieren die 
Herausnahme des Inhalts der Sendung möglich geworden, so wird vor Her- 
stellung des Verschlusses erst festgestellt, ob der angegebene Betrag der 
Sendung noch vorhanden ist. 
Bei Postanstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im 
Dienst anwesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und bz. zur Fest- 
stellung des Inhalts sofort ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerufen. 
Ist ein zweiter Beamter nicht im Dienst, jedoch ein Postunterbeamter zugegen, 
so wird dieser als Zeuge hinzugezogen. 
iv Hat nach den vorstehenden Bestimmungen ein anderweiter Verschluß 
der Sendung stattgefunden, so ist — wenn es sich um Briefe mit Werthangabe
	        
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