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1) bei den Postämtern I. Klasse:
a)für Packete bis 5 Kilogramm einschließligg .. 10 Pf.,
a) für schwerere Packkeeee . . . ... 15 „
Für einzelne große Orte kann durch besondere Verfügung der obersten
Postbehörde die Bestellgebühr bei Packeten bis 5 Kilogramm einschließlich auf
15 Pf. und bei schwereren Packeten auf 20 Pf. festgesetzt werden.
2) bei den übrigen Postanstalten:
a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließliig . .. 5 Pf.,
b) für schwerere Packkeeeeee:n::: . ... 10
Gehört mehr als ein Packet zu einer Begleitadresse, so wird für das
schwerste Packet die ordnungsmäßige Bestellgebühr, für jedes weitere Packet
aber nur eine Gebühr von 5 Pf. erhoben.
Für die Bestellung der Briefe mit Werthangabe und der Packete
mit Werthangabe im Ortsbestellbezirk werden erhoben:
1) für Briefe mit Werthangabe:
a) bis zum Betrage von 1500 Mrwhyhwyw+ 5 Pf.,
b) im Betrage von mehr als 1500 und bis 3000 Mark 10
2) für Packete mit Werthangabe: die Sätze für Briefe mit Werthangabe,
wenn aber der Tarif für die Bestellung der gewöhnlichen Packete höhere
Sätze ergiebt, diese letzteren.
An Orten, wo Briefe und Packete mit höherer Werthangabe als
3000 Mark bestellt werden, ist dafür eine Bestellgebühr von 20 Pf. zu erheben.
Für einzelne große Orte kann durch besondere Verfügung der obersten Post-
behörde die Bestellgebühr auch bei Packeten mit Werthangabe von 3000 Mark
und weniger auf 20 Pf. festgesetzt werden.
VI Für die Ueberbringung von Postanweisungen nebst den dazu gehörigen
Geldbeträgen im Ortsbestellbezirk wird für jede Postanweisung eine Gebühr
von 5 Pf. erhoben.
vn Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, der bis 2½ Kilo-
gramm schweren Packete mit oder ohne Werthangabe, der Einschreibpackete
bis zu demselben Gewicht und der Postanweisungen nach dem Landbestellbezirke
wird ohne Rücksicht auf die Höhe der etwaigen Werthangabe bz. des Geld-
betrages ein Bestellgeld von 10 Pf. erhoben. Werden Packete von höherem
Gewicht als 2½ Kilogramm abgetragen, so beträgt das Bestellgeld 30 Pf.
für das Stück.
m Die Bestellgebühren werden auch von portofreien Sendungen erhoben.
1879. 29