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geldes sich ergebende Bruchtheil einer Mark ist eintretendenfalls auf eine durch
5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden.
8 33.
Zeit der Bestellung.
1 Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die
Ortsbriefträger die eingegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen, und wie oft
die Landbriefträger Bestellungen nach Orten, an welchen sich Postanstalten nicht
befinden, zu bewirken haben.
u Die nach dem Verlangen der Absender „durch Eilboten“ zu bestellen-
den Gegenstände (§ 21) müssen in allen Fällen, auch wenn sie zur Nachtzeit
eintreffen, ohne Verzug bestellt werden, sofern nicht vom Absender oder Empfän-
ger ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist.
m Sendungen mit dem Vermerk in der Aufschrift: „postlagernd“ werden
bei der Postanstalt des Bestimmungsorts einstweilen aufbewahrt (§ 39, Abs. I,
Punkt 3 und 4) und dem Empfänger behändigt, wenn sich derselbe zur Em-
pfangnahme meldet und auf Erfordern ausweist.
8 34.
An wen die Bestellung geschehen muß.
1 Die Bestellung durch die Postanstalten erfolgt an den Empfänger selbst
oder an dessen Bevollmächtigten. Der Empfänger, welcher einen Dritten zur
Empfangnahme der an ihn zu bestellenden Gegenstände bevollmächtigen will,
muß die Vollmacht schriftlich ausstellen und in dieser die Gegenstände genan
bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. In-
sofern die betreffenden Gesetze nicht eine besondere Form der Vollmachten vor-
schreiben, muß die Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht, wenn
deren Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, von einem Beamten, welcher
zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung desselben,
beglaubigt sein. Die Vollmacht muß bei der Postanstalt, welche die Bestellung
ausführen läßt, niedergelegt werden.
. Ist außer dem Empfänger noch ein Anderer, wenn auch nur zur
näheren Bezeichnung der Wohnung des Empfängers, in der Aufschrift genannt,
z. B. an A. bei B., so ist dieser zweite Empfänger auch ohne ausdrückliche
Ermächtigung als Bevollmächtigter des erstgenannten Empfängers zur Empfang-
nahme von gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben
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