Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

207 
geldes sich ergebende Bruchtheil einer Mark ist eintretendenfalls auf eine durch 
5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden. 
8 33. 
Zeit der Bestellung. 
1 Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die 
Ortsbriefträger die eingegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen, und wie oft 
die Landbriefträger Bestellungen nach Orten, an welchen sich Postanstalten nicht 
befinden, zu bewirken haben. 
u Die nach dem Verlangen der Absender „durch Eilboten“ zu bestellen- 
den Gegenstände (§ 21) müssen in allen Fällen, auch wenn sie zur Nachtzeit 
eintreffen, ohne Verzug bestellt werden, sofern nicht vom Absender oder Empfän- 
ger ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist. 
m Sendungen mit dem Vermerk in der Aufschrift: „postlagernd“ werden 
bei der Postanstalt des Bestimmungsorts einstweilen aufbewahrt (§ 39, Abs. I, 
Punkt 3 und 4) und dem Empfänger behändigt, wenn sich derselbe zur Em- 
pfangnahme meldet und auf Erfordern ausweist. 
8 34. 
An wen die Bestellung geschehen muß. 
1 Die Bestellung durch die Postanstalten erfolgt an den Empfänger selbst 
oder an dessen Bevollmächtigten. Der Empfänger, welcher einen Dritten zur 
Empfangnahme der an ihn zu bestellenden Gegenstände bevollmächtigen will, 
muß die Vollmacht schriftlich ausstellen und in dieser die Gegenstände genan 
bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. In- 
sofern die betreffenden Gesetze nicht eine besondere Form der Vollmachten vor- 
schreiben, muß die Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht, wenn 
deren Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, von einem Beamten, welcher 
zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung desselben, 
beglaubigt sein. Die Vollmacht muß bei der Postanstalt, welche die Bestellung 
ausführen läßt, niedergelegt werden. 
. Ist außer dem Empfänger noch ein Anderer, wenn auch nur zur 
näheren Bezeichnung der Wohnung des Empfängers, in der Aufschrift genannt, 
z. B. an A. bei B., so ist dieser zweite Empfänger auch ohne ausdrückliche 
Ermächtigung als Bevollmächtigter des erstgenannten Empfängers zur Empfang- 
nahme von gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben 
29°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.