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Familienglied des Empfängers bz. des Bevollmächtigten desselben bestellt
werden.
Postanweisungen und telegraphische Postanweisungen im Betrage von
mehr als 300 Mark, Ablieferungsscheine über Sendungen mit einer Werth-
angabe im Betrage von mehr als 300 Mark, sowie Post-Packetadressen zu
Packeten mit einer Werthangabe im Betrage von mehr als 300 Mark missen
an den Empfänger oder dessen Bevollmächtigten selbst bestellt werden.
Die Bestellung der Einschreibsendungen, der Postanweisungen, der tele-
graphischen Postanweisungen und der Ablieferungsscheine, ferner der Post-Packet-
adressen zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten mit Werthangabe hat
stets an den Empfänger selbst stattzufinden, wenn die betreffenden Sendun-
gen vom Absender mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen sind.
Lautet bei gewöhnlichen Packetsendungen, bei Einschreibsendungen, bei
Postanweisungen, bei telegraphischen Postanweisungen und bei Sendungen mit
Werthangabe die Aufschrift:
„An A. zu erfragen bei B.“]so muß die Bestellung an den zuerst
„An A. abzugeben bei B." genannten Empfänger (A.), seinen Be-
„An A. im Hause des B.“ vollmächtigten oder den sonstigen nach
„An A. wohnhaft bei B." den Bestimmungen unter III und V
„An A. logirt bei B." , Empfangsberechtigten erfolgen;
lautet die Aufschrift dagegen:
„An A. zu Händen des B.“
„An A. abzugeben an B.“
so muß die Bestellung an den zuletzt
Abunm Empfänger (B.), dessen Be-
. «vollmächtigtenoderdcnsouftigcunach
»Iij Caro rP e B. den Bestimmungen unter III und V
« « « Empfangsberechtigten erfolgen.
Wenn die Aufschrift lautet: „An A. per adresse des B.“ oder „An
A. pour remettre à B.“, so darf die Aushändigung sowohl an den zuerst
genannten Empfänger (A.), als auch an den zuletzt genaunten (B.) stattfinden.
vu Die Bestellung von Einschreibsendungen, von Postanweisungsbeträgen
und von Sendungen mit Werthangabe darf nur gegen Empfangsbekenntniß ge—
schehen; der Empfänger bz. dessen Bevollmächtigter oder dasjenige Familien—
glied, an welches die Bestellung erfolgt, hat den Ablieferungsschein bz. die auf
der Rückseite der Postanweisung oder der Post-Packetadresse vorgedruckte Quit—
tung zu unterschreiben.