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gm Die Bestellung der Postsendungen an Militärpersonen, sowie an
Zöglinge von Erziehungsanstalten, Pensionaten r2c. erfolgt auf Grund der mit
den Militärbehörden bz. den Vorstehern der Erziehungsanstalten getroffenen
besonderen Abkommen an die von den Militärbehörden bz. den Anstaltsvor-
stehern beauftragten Personen.
& Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Postsen-
dungen dürfen an den Vorstand der Krankenanstalt behändigt werden, sofern
dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu dem Kranken nicht gestattet wird.
X In Betreff der Behändigung von Sendungen durch Eilboten gelten
dieselben Bestimmungen, welche bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur Be-
stellung gelangenden Sendungen maßgebend sind.
§ 35.
Bestellung der Schreiben mit Behändigungsschein.
1 Auf die Bestellung von außergerichtlichen Schreiben mit Behän-
digungsschein finden folgende Bestimmungen Anwendung:
1) Die Behändigungen sollen in der Behansung derjenigen Personen, an
welche sie zu bewirken sind, und bei Handelsleuten in ihren Läden und
Schreibstuben geschehen.
2) Die Behändigung muß an den auf dem Schreiben benannten Empfän=
ger oder an dessen Bevollmächtigten erfolgen. Wird der bezeichnete
Empfänger oder dessen Bevollmächtigter nicht persönlich angetroffen, so
sind gewöhnliche Schreiben mit Behändigungsschein
a. einem erwachsenen Familiengliede des Empfängers bz. des Bevoll-
mächtigten desselben,
b. in Ermangelung eines solchen Familiengliedes einem Dienstboten des
Empfängers,
C. wenn es an dergleichen Personen fehlt, und das Schreiben an einen
Haus= oder Grundeigenthümer gerichtet ist, dem Verwalter oder dem
Pächter des Empfängers, endlich
d. in Ermangelung aller dieser Personen
dem Hauswirth
zu behändigen. Die Zustellung darf nicht an unerwachsene Kinder, an
Miether oder an Fremde geschehen. Denjenigen Personen, an welche
statt des Empfängers behändigt wird, ist zu empfehlen, das Schreiben
dem Empfänger ungesäumt zuzustellen.