Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Absender nicht die sofortige Rücksendung oder die Weitergabe zur Protest- 
erhebung oder die Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete Person 
verlangt hat. 
uu Bei Packeten, bei Briefen mit Werthangabe, sowie bei Briefen mit 
Nachnahme, erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen des Absenders oder, 
bei vorhandener Sicherheit für Porto und Nachnahme, auch des Empfängers. 
Für Packete, für Briefe mit Werthangabe und für Briefe mit Nach- 
nahme wird im Falle der Nachsendung das Porto und bz. auch die Ver- 
sicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen; der 
Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. 
Für andere Sendungen findet ein neuer Ansatz nicht statt. Einschreib-, Post- 
anweisungs-, Postauftrags= und Postnachnahme-Gebühren werden bei der Nach- 
sendung nicht noch einmal angesetzt. 
iv Wenn eine Person, welche eine Zeitung bei einer Postanstalt bezieht, 
im Laufe der Bezugszeit die Ueberweisung der Zeitung auf eine andere Post- 
anstalt verlangt, so erfolgt die Ueberweisung gegen eine Gebühr von 50 Pf. 
Die Ueberweisungsgebühr kommt ebenso oft in Ansatz, wie der Bezieher im 
Laufe der Bezugszeit die Bestimmungs-Postanstalt gewechselt zu sehen wünscht. 
Insofern jedoch die Zeitung wieder nach dem Orte überwiesen wird, an welchem 
der Bezug ursprünglich stattgefunden hat, ist für die desfallsige Ueberweisung 
eine nochmalige Gebühr nicht zu erheben. 
§ 39. 
Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte. 
1 Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
1) wenn der Empfänger am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die 
Nachsendung nach den Vorschriften im § 38 nicht möglich oder nicht 
zulässig ist; 
2) wenn die Annahme verweigert wird; 
3) wenn die Sendung mit dem Vermerk „Lpostlagernd“ versehen ist und 
nicht innerhalb eines Monats, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, 
von der Post abgeholt wird; 
4) wenn es sich um eine Sendung mit Postnachnahme handelt, auch wenn 
sie mit „postlagernd“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 
7 Tage nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst wird;
	        
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