Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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e) Gestempelte Postkarten. 
iu Die gestempelten Postkarten werden zu dem Neunwerthe des Stempels 
an das Publikum abgelassen. 
4) Gestempelte Streifbänder. 
V Bei einzelnen größeren Postanstalten werden gestempelte Streifbänder 
zu 3 Pf. zum Verkauf gestellt. Der Absatz findet nur in Mengen von 
100 Stück statt, und zwar mit einem Zuschlage von 35 Pf. für je 100 Stück. 
e) Abstempelung von Briefbogen, Briefumschlägen, Streifbändern und Postkarten für 
Privatpersonen. 
V Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, über- 
nimmt die Abstempelung von Briefbogen, Briefumschlägen, Streifbändern und 
Postkarten mit dem Freimarkenstempel für das Publikum unter den bei jeder 
Postanstalt zu erfragenden näheren Bedingungen. 
r Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch den 
Deutschen Reichs-Anzeiger und andere öffentliche Blätter bekannt zu machenden 
Frist bei den Postanstalten zum Neunwerthe gegen gültige Postwerthzeichen 
umgetauscht. Nach Ablauf der Frist findet ein Umtausch nicht mehr statt. 
Die Reichs-Postverwaltung ist nicht verbunden, Postwerthzeichen baar einzulösen. 
en Die Verwendung der aus gestempelten Briefumschlägen, Postkarten 
und Streifbändern ausgeschnittenen Frankostempel zur Frankirung von Post- 
sendungen ist nicht zulässig. Dagegen können verdorbene gestempelte Brief- 
umschläge, welche noch nicht mit dem Entwerthungszeichen versehen sind, bei 
den Postanstalten gegen Freimarken von gleichen Werthbeträgen umgetauscht 
werden. Ein Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener 
Streifbänder sowie Formulare zu Postkarten findet nicht statt. 
§ 44. 
Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren. 
1 Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrücklich 
bestimmt ist, nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post 
eingeliefert werden. Zur Frankirung der durch die Briefkasten einzuliefernden 
Gegenstände (§ 24, Abs. II) müssen Postwerthzeichen benutzt werden. 
Reicht das am Abgangsorte entrichtete Franko nicht aus, so wird der 
Ergänzungsbetrag und bz. das Zuschlagporto vom Empfänger erhoben. Bei 
gewöhnlichen Briefen, Waarenproben und Durucksachen, sowie bei allen Sen- 
dungen vom Auslande, gilt die Verweigerung der Nachzahlung des Portos
	        
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