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e) Gestempelte Postkarten.
iu Die gestempelten Postkarten werden zu dem Neunwerthe des Stempels
an das Publikum abgelassen.
4) Gestempelte Streifbänder.
V Bei einzelnen größeren Postanstalten werden gestempelte Streifbänder
zu 3 Pf. zum Verkauf gestellt. Der Absatz findet nur in Mengen von
100 Stück statt, und zwar mit einem Zuschlage von 35 Pf. für je 100 Stück.
e) Abstempelung von Briefbogen, Briefumschlägen, Streifbändern und Postkarten für
Privatpersonen.
V Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, über-
nimmt die Abstempelung von Briefbogen, Briefumschlägen, Streifbändern und
Postkarten mit dem Freimarkenstempel für das Publikum unter den bei jeder
Postanstalt zu erfragenden näheren Bedingungen.
r Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch den
Deutschen Reichs-Anzeiger und andere öffentliche Blätter bekannt zu machenden
Frist bei den Postanstalten zum Neunwerthe gegen gültige Postwerthzeichen
umgetauscht. Nach Ablauf der Frist findet ein Umtausch nicht mehr statt.
Die Reichs-Postverwaltung ist nicht verbunden, Postwerthzeichen baar einzulösen.
en Die Verwendung der aus gestempelten Briefumschlägen, Postkarten
und Streifbändern ausgeschnittenen Frankostempel zur Frankirung von Post-
sendungen ist nicht zulässig. Dagegen können verdorbene gestempelte Brief-
umschläge, welche noch nicht mit dem Entwerthungszeichen versehen sind, bei
den Postanstalten gegen Freimarken von gleichen Werthbeträgen umgetauscht
werden. Ein Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener
Streifbänder sowie Formulare zu Postkarten findet nicht statt.
§ 44.
Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren.
1 Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrücklich
bestimmt ist, nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post
eingeliefert werden. Zur Frankirung der durch die Briefkasten einzuliefernden
Gegenstände (§ 24, Abs. II) müssen Postwerthzeichen benutzt werden.
Reicht das am Abgangsorte entrichtete Franko nicht aus, so wird der
Ergänzungsbetrag und bz. das Zuschlagporto vom Empfänger erhoben. Bei
gewöhnlichen Briefen, Waarenproben und Durucksachen, sowie bei allen Sen-
dungen vom Auslande, gilt die Verweigerung der Nachzahlung des Portos