Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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für eine Verweigerung der Annahme des Briefes 2c. Bei anderen Sendungen 
kann der Empfänger die Auslieferung ohne Portozahlung verlangen, wenn er 
den Absender namhaft macht und bz. den Briefumschlag oder eine Abschrift 
davon zurückzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Ab- 
sender eingezogen. 
i Sendungen, welche mit Postwerthzeichen einer fremden Postverwaltung 
frankirt aufgeliefert werden, sind als unfrankirt zu behandeln und die Post- 
werthzeichen als ungültig zu bezeichnen. 
iv Wird die Annahme einer Sendung von dem Empfänger verweigert, 
oder kaun der Empfänger nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst 
wenn er die Sendung nicht zurücknehmen will, verbunden, das Porto und die 
Gebühren zu zahlen. 
v Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen 
sind, wird kein Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt 
von solchen Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung 
vom Empfänger verweigert wird, insofern die Beschädigung von der Postver- 
waltung zu vertreten ist. 
Hat der Empfänger die Sendung angenommen, so ist er, sofern im 
Vorstehenden nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und 
der Gebühren verpflichtet und kann sich davon durch spätere Rückgabe der 
Sendung nicht befreien. Die Reichs= und Staatsbehörden sind jedoch befugt, 
auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung portopflichtiger Sendungen die 
Briefumschläge zu dem Zwecke an die Postanstalt zurückzjugeben, das Porto von 
dem Absender nachträglich einzuziehen, bz. bei Packeten sich dieserhalb schrift- 
lich an die Postanstalt zu wenden. 
n In Fällen, in welchen das Porto gestundet wird, ist dafür monatlich 
eine Stundungsgebühr zu erheben. Dieselbe beträgt 5 Pf. für jede Mark 
oder den überschießenden Theil einer Mark, mindestens aber 50 Pf. Wenn 
in einem Monat Porto nicht zu stunden gewesen ist, so wird eine Gebühr 
nicht erhoben. 
um In denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag des Betheiligten zur 
Vermittelung der Abgabe der für ihn eingehenden bz. der Einlieferung der 
von ihm abzusendenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waaren- 
proben und Zeitungen mit den vorbeifahrenden Posten verschlossene Taschen. 
befördert werden, ist für diese Vermittelung eine Gebühr von 50 Pf. für den 
Monat zu erheben.
	        
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