Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Abschnitt II. 
Estafettensendungen. 
8 46. 
a) Annahme. 
1 Briefe und andere Gegenstände können zur estafettenmäßigen Beförde- 
rung nur bei solchen Postanstalten eingeliefert werden, welche an Orten mit 
Estafetten-Station sich befinden, oder welche an Eisenbahnen liegen, deren Züge 
zur Beförderung der eingelieferten Sendung zweckmäßig benutzt werden können. 
Sendungen, welche ausschließlich auf der Eisenbahn zu befördern sind, 
werden zur estafettenmäßigen Beförderung nicht angenommen. 
b) Gewicht und Beschaffenheit. 
im Mit Estafetten werden nur Gegenstände bis zum Gesammtgewicht von 
10 Kilogramm befördert. Briefe bis zum Gewicht von 250 Gramm miüssen 
in haltbares Papier eingeschlagen, schwerere Briefe und Packete aber in Wachs- 
leinwand verpackt, auch müssen die Briefe und Packete in einer solchen Form 
zur Post eingeliefert werden, daß sie in der Estafettentasche Raum finden. 
iv Die Aufschrift muß den Bestimmungen des § 5 entsprechen. 
Eine Werthangabe ist bei Estafettensendungen nicht zulässig. 
Ueber die Estafettensendung erhält der Absender einen Einlieferungsschein. 
) Beförderungsweise. 
oun Die Beförderung geschieht zu Pferde oder mittels Kariols. Eisen- 
bahnzüge werden, insofern der Absender nicht eine andere Beförderungsweise 
verlangt hat, benutzt, wenn berechnet werden kann, daß die Estafettensendungen 
mit denselben ihren Bestimmungsort eher oder wenigstens ebenso früh erreichen, 
wie bei der Beförderung zu Pferde. 
4) Bestellung am Bestimmungsorte. 
ym Die durch Estafette eingegangenen Gegenstände müssen ohne Verzug 
bestellt werden, sofern vom Absender oder Empfänger nicht ein Anderes be- 
stimmt ist. Sie müssen derjenigen Person behändigt werden, an welche die 
Aufschrift lautet. Wird dies durch besondere Umstände verhindert, so kann die 
Aushändigung an Haus= und Geschäftsbeamte oder erwachsene Familienglieder 
des Empfängers geschehen. Der Abnehmer muß dem Ueberbringer guittiren 
und die Stunde des Empfanges bescheinigen. 
1879. 31
	        
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