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e) Zahlungssätze für Estafetten, welche zu Pferde oder mittels Kariols befördert werden.
IX& Für jeden Gegenstand rc. ist das Porto und für jede Estafette außer—
dem eine Abfertigungsgebühr von 1 Mark 50 Pf. zu entrichten.
X Nur die Postanstalt des Absendungsorts, oder, wenn die Estafette aus
einem fremden Postgebiete kommt, die zuerst berührte Poststation ist zur An-
setzung der Abfertigungsgebühr berechtigt.
m Die Zahlung für ein Estafettenpferd, einschließlich des etwa zu be-
nutzenden Kariols, erfolgt nach demselben Satze, welcher für ein Kurierpferd
bestimmt ist (siehe § 59, Abs. ).
An Das etwaige Wegegeld, sowie sonstige Wege= 2c. Abgaben werden
nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenntuiß gebrachten Tarifen erhoben.
Xm Die Rittgebühren werden nach der postmäßigen Entfernung auf dem
wirklich zu benutzenden Wege berechnet.
Xv Bei Cstafetten nach Orten, welche weniger als fünfzehn Kilometer
entfernt sind, erfolgt die Berechnung der Gebühren nach den im § 59 für
Extraposten r2c. vorgeschriebenen bezüglichen Grundsätzen.
XV Münscht der Absender einer Estafette, welche nur bis zur nächsten
Station oder nach einem Orte geht, der ohne Pferdewechsel erreicht werden
kann, die Rückbeförderung der Antwort durch den Postillon, welcher die Esta-
fette überbracht hat: so ist dieses zulässig, wenn der Postillon den Rückritt
innerhalb sechs Stunden nach seiner Ankunft antreten kann und zwischen der
Ankunft und dem Rückritt mindestens eine Ruhezeit von der Dauer der ein-
fachen Beförderungsfrist gewährt wird. Der Absender der Estafette muß seinen
Wunsch aber gleich bei Aufgabe derselben der Postanstalt zu erkennen geben.
Für den Rückritt wird dann die Hälfte der Rittgebühren entrichtet.
XVI. Die Erhebung des Wegegeldes und der sonstigen Wege= 2c. Abgaben
geschieht im Falle der Rückbenutzung (Abs. XV) sowohl für den Hin= als auch
für den Rückweg. Die Abfertigungsgebühr ist dagegen nur einmal zu entrichten.
1X## Für die Bestellung einer jeden mit Estafette eingehenden Sendung
werden am Bestimmungsorte 50 Pf. erhoben.
h1) Zahlungssätze für Estafetten, welche auf der Eisenbahn befördert werden.
XVI#B Fir die streckenweise Beförderung von Estafettensendungen auf Eisen-
bahnen werden, wenn wegen mangelnder Postbegleitung ein besonderer Beglei-
ter zur Sicherung der Sendung mitgegeben werden muß, an Begleitungskosten
erhoben: