Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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a. das Personengeld für die Hinreise des Begleiters auf einem Platze 
dritter Klasse, oder wenn mit dem betreffenden Zuge Personen in der 
dritten Klasse nicht befördert werden, auf einem Platze der vorhandenen 
nächst höheren Klasse, 
b. das Personengeld für die Rückreise des Begleiters auf einem Platze 
dritter Klasse, 
. die Tagegelder des Begleiters für jeden angefangenen Tag, welcher zur 
Hinreise des Begleiters und zur Rückreise desselben mit dem nächsten 
Zuge erforderlich ist. 
g) Berichtigung der Kosten. 
AK Der Absender einer Estafettensendung muß sämmtliche Kosten, mit 
Ausnahme des Bestellgeldes, bei der Absendung bezahlen. Können dieselben 
von der absendenden Postanstalt nicht genan angegeben werden, so muß ein 
angemessener Geldbetrag hinterlegt werden. 
Abschnitt III. 
Personenbeförderung mittels der Posten. 
§ 46. 
Meldung zur Reise. 
1 Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden: 
a. bei den Postanstalten, oder 
b. bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von den Ober-Post- 
direktionen öffentlich bekannt gemacht werden. 
a) Bei den Postanstalten. 
Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens acht Tage vor 
dem Tage der Abreise und spätestens bei Schluß der Post für die Personen- 
beförderung geschehen. 
m Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein: 
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen noch 
Plätze offen sind: 
fünf Minnten, und 
wenn dieses nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beiwagen 
erforderlich wird: 
fünfzehn Minuten 
vor der festgesetzten Abgangszeit der betreffenden Post. 
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