Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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iv Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem 
Publikum bestimmten Dienststunden (§ 25) geschehen, kann aber, wenn die 
Post außerhalb der Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Ab- 
fertigung der betreffenden Post erfolgen. Uebrigens darf die Meldung — über 
die gewöhnliche Schlußzeit der Post für die Personenbeförderung hinaus — 
ansnahmsweise noch unmittelbar bis zum Abgange der Post stattfinden, insofern 
dadurch die pünktliche Absendung derselben nach dem Ermessen der Postanstalt 
nicht verzögert wird. 
Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Station, so kann die 
Annahme nur dann wegen mangelnden Platzes beanstandet werden, wenn zu 
der betreffenden Post Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden und die Plätze 
im Hauptwagen schon vergeben oder auf den Unterwegs-Stationen bei Ankunft 
der Post schon besetzt sind, oder wenn auf der betreffenden Station nur eine 
beschränkte Gestellung von Beiwagen stattfindet. 
Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Station, so findet 
die Annahme nur unter dem Vorbehalt statt, daß in dem Hauptwagen und in 
den etwa mitkommenden Beiwagen noch unbesetzte Plätze vorhanden sind. 
n Bei solchen Posten, zu welchen Beiwagen überhaupt nicht gestellt 
werden, können Plätze nach einem vor der nächsten Station belegenen Zwischen- 
orte nur insoweit vergeben werden, als sich bis zum Abgange der Post zu den 
vorhandenen Plätzen nicht Personen gemeldet haben, welche bis zur nächsten 
Station oder darüber hinaus reisen wollen. Doch kann der Reisende einen 
vorhandenen Platz sich dadurch sichern, daß er bei seiner Meldung sogleich das 
Personengeld bis zur nächsten Station bezahlt. 
b) An Haltestellen. 
cm Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, 
wenn noch unbesetzte Plätze im Hauptwagen oder in den Beiwagen offen sind. 
Der Reisende muß an diesen Haltestellen, wenn die Post anhält, sofort ein- 
steigen. Gepäck von solchen Reisenden kann nur insoweit zugelassen werden, 
als dasselbe ohne Belästigung der anderen Reisenden im Personenraume leicht 
untergebracht werden kann. Die Packräume des Wagens dürfen dabei nicht 
geöffnet werden, auch ist jedes längere Anhalten der Post unstatthaft. 
Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Post- 
anstalt ohne Station oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie 
sich bei der vorliegenden Postanstalt mit Station melden, von dort ab einen 
Platz nehmen und das entsprechende Personengeld erlegen.
	        
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