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wagen eingehen kann, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reisenden
nachstehen und die Plätze in dem Beiwagen einnehmen.
4) Bei Reisen von Haltestellen aus.
u Reisende, welche von den Postschaffnern oder Postillonen unterwegs
an Haltestellen aufgenommen worden sind, stehen bei der Weiterreise über die
nächste Station hinaus den bei dieser zutretenden Reisenden hinsichtlich des
Platzes nach.
vm Ueber Meinungsverschiedenheiten zwischen den Reisenden wegen der
von ihnen einzunehmenden Plätze hat der abfertigende Beamte der Postanstalt
nach den vorangeschickten Grundsätzen zu entscheiden. Bernhigen sich die
Reisenden bei dieser Entscheidung nicht, so steht ihnen frei, die nochmalige
Erörterung der Meinungsverschiedenheit bei dem Vorsteher der Postanstalt nach-
zusuchen, sofern solches, ohne den Lauf der Post zu verzögern, thunlich ist.
Der getroffenen Entscheidung haben sich die betreffenden Reisenden, vorbehalt-
lich der Beschwerde, zu unterwerfen.
§5 63.
Reisegepäck.
!1 Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit un-
beschränkt gestattet, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post
geeignet sind (vergl. §6 1, 10 und 11).
u Kleine Reisebedürfnisse, welche ohne Belästigung der anderen Reisenden
in den Netzen und Taschen des Wagens oder zwischen den Füßen und unter
den Sitzen untergebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener
Aufsicht bei sich führen.
Anderes Reisegepäck muß der Postanstalt zur Verladung übergeben
werden. Die Uebergabe desselben von den Reisenden an Postschaffner und
Postillone ist an Orten, an welchen sich Postanstalten befinden, unzulässig.
Das Reisegepäck muß, wenn dafür ein bestimmter Werth angegeben wird, den
für andere mit der Post zu versendende Werthgegenstände gegebenen Bestimmungen
entsprechend verpackt, versiegelt und bezeichnet sein; die Bezeichnung muß, außer
dem Worte: „Reisegepäck“, den Namen des Reisenden, den Ort, bis zu welchem
die Einschreibung erfolgt ist, und die Werthangabe enthalten. Bei Reisegepäck
ohne Werthangabe bedarf es einer Bezeichnung nicht.
! Das Reisegepäck, soweit dasselbe nicht aus kleiuen Reisebedürfnissen
besteht, muß spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt der betreffenden Post
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