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Iv Reisende, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung
und der Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen An-
ordnungen verletzen, können — vorbehaltlich der Bestrafung nach den betreffen-
den Gesetzen — von der betreffenden Postanstalt, unterwegs von dem Post-
schaffner, von der Mit= oder Weiterreise ausgeschlossen und aus dem Postwagen
entfernt werden. Erfolgt die Ausschließung unterwegs, so haben solche Rei-
sende ihr Gepäck bei der nächsten Postanstalt abzuholen; sie gehen des gezahl-
ten Personengeldes und des etwaigen Ueberfrachtportos verlustig.
Abschnitt IV.
Extrapost= und Kurierbeförderung.
8 58.
Allgemeine Bestimmungen.
1 Die Gestellung von Extrapost= und Kurierpferden kann nur auf den-
jenigen Straßen verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung es über-
nommen hat, Reisende mit Extrapost= und Kurierpferden zu befördern.
Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur
Gestellung von Extrapost= und Kurierpferden nur auf die Beförderung von
Reisenden mit ihrem Gepäck.
m Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Be-
förderung von Gegenständen die Hanptsache ist, Extrapost= und Kurierpferde
gestellt werden, sofern die Gegenstände von einer Person begleitet und beauf-
sichtigt werden, und ihre Beförderung überhaupt ohne Gefahr und Nachtheil
bewerkstelligt werden kann.
z Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemictheten
Pferden der Reisenden Vorspannpferde herzugeben.
§ 59.
Zahlungssätze.
a) Für die Pferde.
An Pferdegeld sind für jedes Kilometer zu zahlen:
für ein Extrapostpferd . ... 20 Pxf.,
für ein Kurierpferddddgdgdgdd# 25
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