Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Iv Reisende, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung 
und der Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen An- 
ordnungen verletzen, können — vorbehaltlich der Bestrafung nach den betreffen- 
den Gesetzen — von der betreffenden Postanstalt, unterwegs von dem Post- 
schaffner, von der Mit= oder Weiterreise ausgeschlossen und aus dem Postwagen 
entfernt werden. Erfolgt die Ausschließung unterwegs, so haben solche Rei- 
sende ihr Gepäck bei der nächsten Postanstalt abzuholen; sie gehen des gezahl- 
ten Personengeldes und des etwaigen Ueberfrachtportos verlustig. 
Abschnitt IV. 
Extrapost= und Kurierbeförderung. 
8 58. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1 Die Gestellung von Extrapost= und Kurierpferden kann nur auf den- 
jenigen Straßen verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung es über- 
nommen hat, Reisende mit Extrapost= und Kurierpferden zu befördern. 
Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur 
Gestellung von Extrapost= und Kurierpferden nur auf die Beförderung von 
Reisenden mit ihrem Gepäck. 
m Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Be- 
förderung von Gegenständen die Hanptsache ist, Extrapost= und Kurierpferde 
gestellt werden, sofern die Gegenstände von einer Person begleitet und beauf- 
sichtigt werden, und ihre Beförderung überhaupt ohne Gefahr und Nachtheil 
bewerkstelligt werden kann. 
z Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemictheten 
Pferden der Reisenden Vorspannpferde herzugeben. 
§ 59. 
Zahlungssätze. 
a) Für die Pferde. 
An Pferdegeld sind für jedes Kilometer zu zahlen: 
für ein Extrapostpferd . ... 20 Pxf., 
für ein Kurierpferddddgdgdgdd# 25 
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