Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn mit denselben 
die Fahrt nach derjenigen Station, wohin die Pferde gehören, zurückgelegt 
wird, keine Vergütung gezahlt. Geht aber die Fahrt nach irgend einem an- 
deren Orte, gleichviel, ob auf einer Poststraße oder außerhalb derselben, so 
müssen entrichtet werden: 
1) für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis 
zum Orte der Abfahrt die Hälfte des bestimmungsmäßigen Extrapost= 2c., 
Wagen= und Trinkgeldes nach der wirklichen Entfernung, 
2) für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser bestimmungs- 
mäßigen Gebühren, 
3) für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, 
wohin die Extrapost 2c. gebracht worden ist, bis zu der Station, zu 
welcher die Pferde gehören, die Hälfte des bestimmungsmäßigen Extra- 
post- 2c., Wagen= und Trinkgeldes für denjeuigen Theil des Rückweges, 
der übrig bleibt, wenn die Entfernung abgerechnet wird, auf welcher 
die Extrapost= 2c. Beförderung stattgefunden hat. 
a#a) Extraposten 2c. auf Entfernungen unter 15 Kilometern. 
#n Für Extraposten 2c. auf Entfernungen unter 15 Kilometern werden 
die Gebühren für eine Entfernung von 15 Kilometern erhoben. 
o) Extraposten 2c., welche über eine Station hinaus beuntzt werden. 
Xrnm Wemn die Reise an einem Orte endigt, welcher nicht über 10 Kilo- 
meter hinter oder seitwärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht 
nöthig, auf der letzten Poststation die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm 
auf der vorletzten Station die Pferde gleich bis zum Bestimmungsorte gegen 
Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch 
mindestens für 15 Kilometer, gegeben werden. 
AXX Geht die Fahrt von einer Station bz. von einem Eisenbahn-Halte- 
punkte ab und über eine Station hinaus, welche nicht über 10 Kilometer vom 
Abfahrtsorte entfernt liegt, so kann über diese Station ohne Pferdewechsel 
ebenfalls gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Ent- 
fernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, hinausgefahren werden. 
p) Extraposttarif. 
xx Jun dem Postdienstzimmer einer jeden zur Gestellung von Extrapost- 
oder Kurierpferden bestimmten Station befindet sich ein Extraposttarif, dessen
	        
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